Heiraten in Dänemark

Leistungen Apostille Service
Kosten der Apostille 150 €, die Erledigung in 5 Arbeitstagen.

In 5 Arbeitstagen nach dem wir Ihre Urkunde bekommen haben, liegt diese bereits mit Apostille sicher in Ihrem Briefkasten (nur innerhalb Deutschland)!
Sendungen außerhalb Deutschland in Europa kommt die Sendung an Sie in 6-8
Arbeitstagen, alle andere Länder in üblichen für Kurierdienste Liferzeiten für jeweiligen Land.
 Die Geldüberweisungskosten trägt der Auftragsgeber.


Und so gehen Sie vor:
- Sie rufen uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir werden Ihnen unsere Adresse mitteilen;
- Sie senden uns einen Original Exemplar Ihrer Eheurkunde per Express oder Einschreiben Brief mit Ihrem    Begleitschreiben (Ihre Kontaktdaten: Telefonnummer, Adresse);
- Gleichzeitig überweisen Sie an unser Geschäftskonto volle Servicegebühr mit den Angaben Ihren Nachnamen. Wir fangen mit dem Erledigung des Auftrags erst nach dem der volle Servicegebühr unserem Konto gutgeschrieben wird.

- Die Rücksendungen innerhalb Deutschland sind inklusive;
- In Europa (außerhalb Deutschland) kostet 10 € mehr (150,00 € + 10,00 €);
- Alle Sendungen außerhalb Europa nur per Kurierdienste, Kosten zusätzlich nach Preisliste jeweiliger Anbieter.

Sollten Sie sich jeddoch gegen diesen Service entscheiden, so beachten Sie, dass spätere Apostillierung / Legalisierung der Eheurkunde nur innerhalb 3 Monaten nach der Ausstellung möglich ist. Erneurte Eheurkunde Einholung/Ausstellung beim entsprechenden Standesamt kostenpflichtig ist.

Wichtig zum nachlesen!


Ausländische Heiratsurkunden werden von den inländischen Behörden oder Gerichten oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierzu sind eine Reihe international üblicher Verfahrensregeln entwickelt worden, die unter dem Stichwort Internationaler Urkundenverkehr dargestellt werden.

http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/seite__ausl__heiratsurk.html

Ohne Apostille ist Ihr Trauschein noch nicht vollständig, die Urkunde wird nicht durch die deutschen Standesämter anerkannt (zwecks Anerkennung ausländische Eheurkunde oder Namensänderung). Ausländische Ehepartner bekommt keine konsularischen Leistungen in ihrer/seiner Botschaft in Deutschland, kann nicht danach den Familiennamen des deutschen Ehepartners annehmen und/oder
den Reisepass umtauschen/ verlängern, da für ihr/sein Land die Ehe ohne Apostille/Legalisierung nicht gültig ist. Nur dann wird Ihre Heimat die Eheschließung als legal anerkennen.

Die ausländischen Behörden verlangen für eine in Dänemark vollzogene Trauung eine amtliche Bestätigung.

Für Eheleute, die beide deutsche Staatsbürger sind, gilt das Abkommen von 1936, das die Bestätigung des Innenministeriums vorschreibt. 

Für Bürger anderer Länder (trifft auch zu, wenn ein Teil deutscher, der andere ausländischer Staatsbürger ist) gilt: Hier ist die Bestätigung durch das dän. Aussenministerium vorgeschrieben.

Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland

Ob Sie eine Legalisation oder eine Apostille für eine ausländische Urkunde brauchen, hängt vom Herkunftsland der Urkunde ab. Für Legalisationen ausländischer Urkunden sind die deutschen Auslandsvertretungen zuständig, die Apostille erteilen die Behörden des Landes, aus dem die Urkunde stammt.

http://www.kopenhagen.diplo.de/Vertretung/kopenhagen/de/04/Konsularischer__Service/Konsularhilfe.html

- Gemäß Art 3 des deutsch-dänischen Beglaubigungsabkommens vom 17. Juni 1936 bedarf es
keiner Legalisation der Urkunde durch die Botschaft, sondern nur einer Beglaubigung durch
dänische Behörden. Sollten deutsche Behörden eine Bestätigung verlangen, geschieht dieses
durch eine Beglaubigung des dänischen Aussenministeriums.

Nachweis Ihrer ausländischen Eheschließung bei Rückkehr nach Deutschland

Wenn Sie nun im Ausland die Ehe geschlossen haben und nach Deutschland zurückkehren, sollten Sie auch eine entsprechend den Formvorschriften des jeweiligen Landes ausgestellte Heiratsurkunde mitbringen.

In einigen europäischen Staaten bedürfen die Urkunden keiner förmlichen Beglaubigung. In Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation muss die Heiratsurkunde mit einer sogenannten Apostille versehen sein. Die "Apostille" ist die förmliche Überbeglaubigung der Urkunde und wird durch die übergeordnete innere Behörde im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Sie kann entweder auf der Urkunde selbst - etwa mit Hilfe eines Stempels - oder auf einem gesonderten Blatt, das mit der Urkunde fest verbunden wird, angebracht werden. Wie dies im Einzelfall geschieht, richtet sich nach der Praxis im Errichtungsstaat. Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens 9 Zentimetern haben. Geringfügige Abweichungen in der Größe und Aufmachung sind unschädlich. Zwingend ist, dass die Bescheinigung die Überschrift "Apostille (Covention de La Haye du 5 octobre 1961)" in französischer Sprache trägt und die im Muster enthaltenen Punkte anführt. Die gedruckten Erläuterungen der Punkte können in der Amtssprache der Behörde, die die Apostille ausstellt, abgefasst sein.

Für Urkunden aus Ländern, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind, ist eine sogenannte Legalisation erforderlich. Die "Legalisation" ist eine Bestätigung der Echtheit der Urkunde selbst, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, ggf. der Echtheit des Siegels, mit der die Urkunde versehen ist. Die erweiterte "Legalisation" bestätigt auch die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde. Die Legalisation wird von der deutschen Auslandsvertretung in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist, erteilt.

08.04.10