Kosten der Apostille 150 €, die Erledigung in 5 Arbeitstagen.
In 5 Arbeitstagen nach dem wir Ihre
Urkunde bekommen haben, liegt diese bereits mit Apostille sicher in
Ihrem Briefkasten (nur innerhalb Deutschland)! Sendungen
außerhalb Deutschland in Europa kommt die Sendung an Sie in 6-8
Arbeitstagen, alle andere Länder in üblichen für Kurierdienste
Liferzeiten für jeweiligen Land. Die
Geldüberweisungskosten trägt der Auftragsgeber.
Und so gehen Sie vor: - Sie rufen uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir werden Ihnen unsere Adresse mitteilen; - Sie senden uns einen Original Exemplar Ihrer Eheurkunde per Express oder Einschreiben Brief mit Ihrem Begleitschreiben (Ihre Kontaktdaten: Telefonnummer, Adresse); - Gleichzeitig überweisen Sie an unser Geschäftskonto volle Servicegebühr mit den Angaben Ihren Nachnamen. Wir fangen mit dem Erledigung des Auftrags erst nach dem der volle Servicegebühr unserem Konto gutgeschrieben wird.
- Die Rücksendungen innerhalb Deutschland sind inklusive; - In Europa (außerhalb Deutschland) kostet 10 € mehr (150,00 € + 10,00 €); - Alle Sendungen außerhalb Europa nur per Kurierdienste, Kosten zusätzlich nach Preisliste jeweiliger Anbieter.
Sollten Sie sich jeddoch gegen diesen Service entscheiden, so beachten
Sie, dass spätere Apostillierung / Legalisierung der Eheurkunde nur
innerhalb 3 Monaten nach der Ausstellung möglich ist. Erneurte
Eheurkunde Einholung/Ausstellung beim entsprechenden Standesamt
kostenpflichtig ist.
Wichtig zum nachlesen!
Ausländische Heiratsurkunden werden von den inländischen Behörden oder
Gerichten oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr
Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist.
Hierzu sind eine Reihe international üblicher Verfahrensregeln
entwickelt worden, die unter dem Stichwort Internationaler
Urkundenverkehr dargestellt werden.
http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/seite__ausl__heiratsurk.html
Ohne Apostille ist Ihr Trauschein noch nicht vollständig, die Urkunde
wird nicht durch die deutschen Standesämter anerkannt (zwecks
Anerkennung ausländische Eheurkunde oder Namensänderung). Ausländische
Ehepartner bekommt keine konsularischen Leistungen in ihrer/seiner
Botschaft in Deutschland, kann nicht danach den Familiennamen des
deutschen Ehepartners annehmen und/oder den Reisepass umtauschen/
verlängern, da für ihr/sein Land die Ehe ohne Apostille/Legalisierung
nicht gültig ist. Nur dann wird Ihre Heimat die Eheschließung als legal
anerkennen.
Die ausländischen Behörden verlangen für eine in
Dänemark vollzogene
Trauung eine amtliche Bestätigung.
Für Eheleute, die beide
deutsche Staatsbürger sind, gilt das
Abkommen von 1936, das die Bestätigung des Innenministeriums
vorschreibt. Für Bürger anderer Länder (trifft auch zu, wenn ein
Teil deutscher, der andere ausländischer Staatsbürger ist) gilt: Hier
ist die Bestätigung durch das dän.
Aussenministerium vorgeschrieben.
Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland
Ob Sie eine Legalisation oder eine Apostille für eine ausländische
Urkunde brauchen, hängt vom Herkunftsland der Urkunde ab. Für
Legalisationen ausländischer Urkunden sind die deutschen
Auslandsvertretungen zuständig, die Apostille erteilen die Behörden des
Landes, aus dem die Urkunde stammt. http://www.kopenhagen.diplo.de/Vertretung/kopenhagen/de/04/Konsularischer__Service/Konsularhilfe.html
- Gemäß Art 3 des deutsch-dänischen Beglaubigungsabkommens vom 17. Juni 1936 bedarf es keiner Legalisation der Urkunde durch die Botschaft, sondern nur einer Beglaubigung durch dänische Behörden. Sollten deutsche Behörden eine Bestätigung verlangen, geschieht dieses durch eine Beglaubigung des dänischen Aussenministeriums.
Nachweis Ihrer ausländischen Eheschließung bei Rückkehr nach Deutschland
Wenn Sie nun im Ausland die Ehe geschlossen haben und nach
Deutschland zurückkehren, sollten Sie auch eine entsprechend den
Formvorschriften des jeweiligen Landes ausgestellte Heiratsurkunde
mitbringen.
In einigen europäischen Staaten bedürfen die Urkunden keiner
förmlichen Beglaubigung. In Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens
vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation muss die Heiratsurkunde mit einer sogenannten
Apostille versehen sein. Die "Apostille" ist die förmliche
Überbeglaubigung der Urkunde und wird durch die übergeordnete innere
Behörde im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Sie kann entweder auf
der Urkunde selbst - etwa mit Hilfe eines Stempels - oder auf einem
gesonderten Blatt, das mit der Urkunde fest verbunden wird, angebracht
werden. Wie dies im Einzelfall geschieht, richtet sich nach der Praxis
im Errichtungsstaat. Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit
Seiten von mindestens 9 Zentimetern haben. Geringfügige Abweichungen in
der Größe und Aufmachung sind unschädlich. Zwingend ist, dass die
Bescheinigung die Überschrift "Apostille (Covention de La Haye du 5
octobre 1961)" in französischer Sprache trägt und die im Muster
enthaltenen Punkte anführt. Die gedruckten Erläuterungen der Punkte
können in der Amtssprache der Behörde, die die Apostille ausstellt,
abgefasst sein.
Für Urkunden aus Ländern, die diesem Abkommen nicht beigetreten
sind, ist eine sogenannte Legalisation erforderlich. Die "Legalisation"
ist eine Bestätigung der Echtheit der Urkunde selbst, der Eigenschaft,
in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, ggf. der
Echtheit des Siegels, mit der die Urkunde versehen ist. Die erweiterte
"Legalisation" bestätigt auch die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde.
Die Legalisation wird von der deutschen Auslandsvertretung in dem
Staat, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist, erteilt.
08.04.10
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