Mit
dem Jahreswechsel tritt das neue Personenstandsgesetz in Kraft, das es
Paaren ermöglicht, auch ohne eine standesamtliche Trauung, kirchlich zu
heiraten.
Da das rein kirchlich getraute Paar vor dem Gesetz weiterhin als
unverheiratet gilt, wird diese Form der Eheschließung mit großer
Wahrscheinlichkeit eher die Ausnahme bleiben. Interessant kann das wahrscheinlich für verwitwete, die den Witwenrenteverlust umgehen wollen, sein.
viele Vorteile fallen weg
Im Gegensatz zu zivilrechtlich verheirateten Paaren, fällt bei rein
kirchlich getrauten Eheleuten der Steuervorteil durch das so genannte
Ehegattensplitting weg. Ein weiterer Nachteil kommt auch bei
medizinischen Notfällen zum Tragen: Liegt der Partner im Krankenhaus,
ist der Anvertraute berechtigt als erster Auskunft über den Zustand des
Erkrankten zu erhalten und darf über Behandlungsmethoden, Organspende
oder Totensorge entscheiden. Der lediglich kirchlich getraute Partner,
erhält diese Befugnisse nicht.
keine Freibeträge für rein kirchlich Vermählte
Neben dem Unterhaltsrecht und Sorgerechtsfragen gibt es einen
weiteren Nachteil in Punkto Erbe: Den rein kirchlich Verheirateten
stehen nämlich auch keine Freibeträge zu. Ohne Testament erhält der
Partner gar nichts vom Vermögen des verstorbenen Ehepartners. Und wurde
der Partner im Erbe bedacht, geht ein Großteil an den Fiskus über.
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Was
sich 2012 ändert Im
nächsten Jahr werden Beschäftigte bei
beruflichen Ausgaben entlastet, allerdings
müssen Berufspendler steuerliche Einschränkungen
bei Fahrtkosten hinnehmen.
Eltern profitieren vom vereinfachten
Sonderausgabenabzug für
Kinderbetreuungskosten und von
verstetigter Förderung für Auszubildende. Studenten
können ihre Ausbildungskosten
höher absetzen. Bankkunden
müssen Neuerungen beim
Kirchensteuerabzug beachten. Werbungskosten
• Beschäftigte profitieren von einem einheitlichen Pauschbetrag
für Werbungskosten. Dieser so
genannte Arbeitnehmerpauschbetrag
steigt von 920 auf 1.000 Euro. Die
Änderung gilt bereits rückwirkend für das
Jahr 2011. Daberufsbedingte Ausgaben
wie Fahrt- und Übernachtungskosten
oder Berufs- bekleidung häufig über dem
Arbeit- nehmerpauschbetrag liegen,
lohnt in vielen Fällen der
Einzelnachweis der höheren Kosten.
• Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann wahlweise die
Pendlerpauschale von 30 Cent je
Entfernungskilometer
oder der höhere Preis für Bus- oder Bahntickets steuerlich
geltend gemacht werden. Bisher konnte man
dieses
Wahlrecht auch tageweise ausüben. Ab 2012 geht das nicht
mehr. Dann werden die Kosten für
öffentliche Verkehrsmittel nur noch
berücksichtigt, wenn deren Gesamtsumme die Entfernungspauschale in
Höhe von 4.500 Euro für das Gesamtjahr
übersteigt. Besonders Park & Ride
nutzende Pendler werden es künftig schwerer
haben, höhere Kosten für den öffentlichen
Nahverkehr geltend zu machen. Kindergeld und Kinderbetreuungskosten
• Ab 2012 zählen Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahren
stets zu den Sonderausgaben. Die
bisherigen Einschränkungen,etwa die Unterscheidung in
berufsbedingte und nicht berufsbedingte Betreuungskosten, entfallen.
Für Eltern wird es dadurch
einfacher, ihren Betreuungsaufwand
geltend zu machen.
• Im neuen Jahr entfällt die Einkommensprüfung bei in
Ausbildung befindlichen Kindern ab 18
Jahren. Kinder unter 25 Jahren, die
sich in einer ersten
Berufsausbildung oder einem Erststudium befinden,
werden dann unabhängig von der
Jahreseinkommensgrenze von 8.004 Euro stets als Kind
berücksichtigt. Eltern erhalten dadurch
ohne Einschränkung Kindergeld
und Kinderfreibeträge. Bei
einer Zweitausbildung entfallen
Kindergeld und -freibeträge nur dann,
wenn
neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden
ausgeübt wird.
• Ab 2012 erhöht sich der Sonderausgabenabzug für Kosten einer
Erstausbildung bzw. eines Erststudiums von 4.000 auf
6.000 Euro. Auszubildende und Studenten
können dann ein Drittel höhere
Ausbildungskosten geltend machen. Kapitaleinkünfte
• Sparer besitzen künftig kein Wahlrecht mehr, ob die Kirchensteuer
auf Kapitalerträge durch das
Kreditinstitut einbehalten wird oder die
Festsetzung erst im Veranlagungsverfahren
beim Finanzamt erfolgt. Durch
eine jährliche Regelabfrage beim
Bundeszentralamt für Steuern erfahren Banken
die Konfessionszugehörigkeit
ihrer Kunden und können so die
Kirchensteuer gezielt entsprechend der Religionszugehörigkeit
erheben.