Heiraten in Dänemark arrow Heiraten im Ausland Broschüre

Heiraten im Ausland Broschüre

Damit Sie auch die Rechtsfolgen Ihrer Eheschließung im Ausland wissen, haben wir Ihnen eine Zusammenstellung aus gültigen Gesetzen und Regelungen vorbereitet..

Steuerrechtliche Anerkennung nach den Heirat Dänemark.

Eine internationale Eheurkunde, die Sie in Dänemark bei der Heirat bekommen haben,
ist genauso in Deutschland/EU rechtlich und steuerlich ab den Datum der Eheschließung gültig, wie es auch eine deutsche Eheurkunde ist.
 
Sie können mit der dänischen Eheurkunde (mit Apostille) bei der nächsten Einkommen-
steuererklärung Ihre Veranlagung beantragen und diesem Antrag muss und wird
anstandslos stattgegeben. Dafür nach der Eheschließung:
- Unter Vorlage der Original Eheurkunde mit Apostille beantragen Sie in Ihrem Bürgerbüro
Änderung Ihres aktuellen Familienstandes von „Ledig/Geschieden/Verwitwet“ auf „Verheiratet“,
danach beantragen Sie auch dort die Änderung der Steuerklasse in Ihrer aktuelle Steuerkarte
- Bei der nächsten Einkommensteuererklärung geben Sie im Mantel der Steuererklärung Ihre
Änderungen an (Familienstand, Datum der Eheschließung, Namen und Adresse der Ehegatten
u.a.) und legen Sie eine Kopie der Eheurkunde mit Apostille der Steuererklärung bei.
- Diese Änderungen sind nur dann möglich, wenn der Ehegatte in Deutschland oder in EU sich
bereits aufenthaltsrechtlich legitim aufhält.

Bei der Heirat in Dänemark können die Eheleute nicht mehr die Namen der Ehepartner annehmen
(seit 01.04.2006), dies wird nach der Heirat in Deutschland erledigt. 
Die Eheleute müssen bei dem zuständigen Standesamt in Deutschland eine
 "Erklärung über gemeinsamen Namensführung" abgeben.

Wenn der jeniger, der die Namen annimmt ein Nicht-Deutscher ist empfehlen wir, dass das zuständiges Standesamt in Deutschland beauftragt wird, die dänische Eheurkunde durch das Standesamt I Berlin (Auslandsstandesamt) in eine deutsche Eheurkunde umschreiben, anschließlich bekommen Sie eine deutsche Eheurkunde, wo die Namensänderung in der Urkunde eingetragen wird.

Danach muss die deutsche Eheurkunde mit eine Apostille oder mit Überbeglaubigung versehen werden, dies wird in Regel bei den zuständigen Bezirksregierung bzw. bei der Regierungsbehörde erteilt. Erst dann können Sie der jeweiligen Botschaft in Deutschland die Eheurkunde für die Namensänderung vorlegen dürfen.

Alternativ können Sie jetzt in Ihrem Heimatland beim hisiegen Standesamt auf Antrag eine Namensänderungsurkunde bekommen, anhangsderen der Passwechsel begründet wird.

Ein Familienbuch gibt es in Deutschland seit 01.01.2009 nicht mehr.

Eheschließung im Ausland

http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/ehe_ausland.html

Standesamt I in Berlin
Rückerstraße 9
10119 Berlin

Tel: + 49 30 90 207-0, Fax: + 49 30 90 207-245 E-Mail:
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Aufgaben u.a. http://www.berlin.de/standesamt1/aufgaben/index.html:
- Ausstellung von Bescheinigungen über die Entgegennahme und Wirkungen von Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten, die im Ausland geheiratet haben.
- Anlegung und Fortführung von Familienbüchern.

Sollten Sie die Absicht haben, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Ehe zu schließen, ist Folgendes zu beachten:

Aus deutscher Sicht ist für die Wirksamkeit der Eheschließung – zumindest wenn einer der Verlobten Deutscher ist – die Ortsform maßgeblich. Über im Ausland vorzulegende Unterlagen kann keine Aussage getroffen werden, da dies von Staat zu Staat verschieden ist. Oft wird ein Ehefähigkeitszeugnis (s.u.) verlangt.

Nach Eheschließung ist in einigen Ländern eine staatliche Registrierung erforderlich, häufig wenn die Ehe in religiöser Form geschlossen wurde. Sie sollten sich in dem betreffenden Land (ggf. beim Konsulat) über die Modalitäten informieren. Als Nachweis in Deutschland wird regelmäßig eine staatliche Heiratsurkunde vorzulegen sein. Bei islamrechtlichen Eheschließungen in arabischen Ländern kann ferner die Vorlage des Ehevertrages erforderlich sein (z.B. Libanon).

Häufig wird auch eine Überbeglaubigung (Legalisation/Apostille) der ausländischen Heiratsurkunde verlangt. Es wird empfohlen, sich vor Eheschließung entsprechend zu erkundigen und ggf. vor Ort eine Überbeglaubigung zu veranlassen, weil spätere Überbeglaubigungen – gerade bei Touristeneheschließungen – oft nur schwer zu erreichen sind. In jedem Fall sollte man sich eine Heiratsurkunde bei Eheschließung aushändigen lassen, auch wenn eventuelle Überbeglaubigungen, die parallel veranlasst werden sollten, längere Zeit in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für den ggf. erforderlichen Ehevertrag (siehe oben).

Im Ausland geschlossene Ehe, die noch nicht in DE eingetragen wurde:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Im-Ausland-geschlossene-Ehe-die-noch-nicht-in-DE-eingetragen-wurde__f30022.html

Ist das Paar nach deutschem Recht verheiratet, wenn die Trauung im Ausland durch einen deutschen oder ausländischen Standesbeamten erfolgte, aber das Paar die Eheschließung in DE danach nicht anerkennen ließ?
Ja. Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist es für die Wirksamkeit der Eheschließung im Ausland ausreichend, wenn die am Ort der Trauung geltenden Formvorschriften über die Eheschließung eingehalten werden, im Übrigen müssen die Verlobten die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen nach den §§ 1303 bis 1309 BGB - also insbesondere Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad - oder sonst nach den Vorschriften des jeweiligen Heimatrechts, erfüllen. Deutsche Staatsangehörige sind auch nicht verpflichtet, einen Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs zu stellen oder ihren Namen nach der Eheschließung zu ändern. Es ist daher möglich, dass jemand - obwohl dies nicht anhand der deutschen Personenstandsbücher feststellbar ist - dennoch wirksam verheiratet ist.

Eine Anerkennung durch die deutschen Behörden ist nicht notwendig, es reicht die Anerkennung durch das Gesetz.

Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische Heiratsurkunde mit Legalisierung oder Apostille.

Wie lange hat man nach der Eheschließung im Ausland Zeit, diese in DE anerkennen zu lassen?
Unbegrenzt, da ein offizieller Anerkennungsakt gar nicht vorgeschrieben ist.

Ist eine Scheidung nötig, falls die Partner andere Partner ehelichen möchten - und wenn ja, nach welchem Recht?
Auch ohne förmliche Anerkennung der Eheschließung liegt eine wirksame Ehe vor. Wenn einer der Ehegatten erneut heiraten will, muss er sich in der Tat erst scheiden lassen, andernfalls liegt eine nach § 1306 unzulässige Doppelehe vor. Die Scheidung ist gemäß Art. 14 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 in der Regel nach dem Recht des Staates, dem beide angehören, oder in dem sie ihren (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt hatten, hilfsweise nach dem Recht des Staates, mit dem sie sonst am engsten verbunden sind, zu vollziehen.

Erst durch die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe (ebenso wie durch eine Eheschließung in Deutschland) können Sie Ihren Familienstand als verheiratet nach außen hin beweisen. Wenn Sie allerdings eine im Ausland rechtsgültige Ehe z. B. im September schließen und diese Eheschließung dann im nächsten Jahr in Deutschland „legitimieren“ lassen, wirkt der Zeitpunkt der Eheschließung natürlich auf den September 2008 zurück.
Die Rechte und Pflichten aus der ehelichen Gemeinschaft entstehen ja bereits mit der Eheschließung im Ausland und deren Anerkennung durch das Gesetz.

Wenn Sie diese Rückwirkung im Rechtsverkehr nach außen hin nicht wollen, müssten Sie also in der Weise vorgehen, dass Sie nicht die geschlossene Ehe beurkunden lassen, sondern mit eigenem Aufgebot in Deutschland neu heiraten, nach den Vorschriften der §§ 1310 ff. BGB. Eine Zweitheirat mit demselben Partner ist zulässig.

Wenn der Staat, in dem Sie heiraten wollen, die Namensänderung bei der Eheschließung von den Formvorschriften her vorsieht bzw. zulässt, können Sie bereits zu diesem Zeitpunkt eine Namenswahl vornehmen. Aber auch dann dürfen Sie Ihren Namen in Deutschland erst führen, wenn Ihre Erklärungen nachträglich in Deutschland öffentlich beglaubigt werden. Dies ergibt sich aus § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Serviceseite für Deutsche Staatsangehörige im Ausland

Anerkennung ausländischer Heiratsurkunden

http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/seite__allgemein.html http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/seite__ausl__heiratsurk.html

Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische Heiratsurkunde.
In manchen Staaten (z.B. USA, Kanada u.a.) wird den Eheleuten nach der Trauung lediglich eine Bescheinigung (oder eine "verkürzte Heiratsurkunde") ausgehändigt. Die Eheschließung muss anschließend noch bei der zuständigen Behörde registriert werden, damit eine Heiratsurkunde in Form eines vollständigen Registerauszugs ausgestellt werden kann. Nähere Hinweise hierzu finden Sie in den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts (vgl. Eheschließungsbestimmungen).
Ausländische Heiratsurkunden werden von den inländischen Behörden oder Gerichten oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierzu sind eine Reihe international üblicher Verfahrensregeln entwickelt worden, die unter dem Stichwort Internationaler Urkundenverkehr dargestellt werden. (W.A. - Apostille)

"Eheschliessung mit Auslandsbezug"

Anerkennung der Eheschließung in Deutschland

Link >>>

Grundsätzlich gilt, dass Ihre im Ausland geschlossene Ehe auch in Deutschland als wirksam angesehen wird, wenn bei Ihrer Trauung im Ausland die dort geltenden gesetzlichen Formvorschriften eingehalten worden sind. Zusätzlich müssen bei beiden Verlobten die üblichen Voraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad u.ä.m.) erfüllt sein.
Ein bestimmtes Verfahren für die förmliche Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen gibt es nicht. Sie können jedoch bei dem für Sie zuständigen Standesamt einen Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs stellen und Ihre Eheschliessung so auch bei den deutschen Behörden registrieren lassen. Deutsche Staatsangehörige sind jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Auch besteht keine Verpflichtung, den Namen nach der Eheschließung zu ändern. Alle weiteren Einzelheiten sollten Sie direkt mit Ihrem Standesamt besprechen.

Serviceseite für Deutsche Staatsangehörige im Ausland
Beantragung
„Verfahren für die förmliche Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehe“:

http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/05/download/Urkunden__Auslaendische__oeffentliche__inDeutschland,property=Daten.pdf

(1) Das Familienbuch ist außer im Falle des § 12 auf mündlichen oder schriftlichen Antrag anzulegen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn

1. die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen worden und ein Ehegatte oder der Antragsteller Deutscher ist;

(Anm. West Areal: Das zuständige Standesamt sendet die Eheurkunde mit Apostille an das Standesamt I in Berlin: Auslandsstandesamt):

http://www.berlin.de/standesamt1/aufgaben/index.html


Hier finden Sie die Aufgaben, die auch vom jeden deutschen Standesamt zu erfüllen sind:

Link >>>

Nach der Eheschließung im Ausland kann für Deutsche auf Antrag ein Familienbuch angelegt werden.

Für diesen Antrag benötigen Sie die ausländische Heiratsurkunde mit einem Legalisationsvermerk durch die jeweilige deutsche Botschaft sowie eine deutsche Übersetzung. Bitte beachten Sie, dass die Übersetzung von einem in Deutschland beeidigten Übersetzer angefertigt sein muss.

In Ausnahmefällen wird statt des Legalisationsvermerks von der zuständigen ausländischen Behörde eine Apostille angebracht. (Anm.WA: Es wird trotzdem immer eine Apostille für ausländische Eheurkunde verlangt)

Welche weiteren Unterlagen Sie zur Antragstellung benötigen, erfragen Sie bitte vorab telefonisch oder persönlich. Die Bearbeitungsgebühr für die Anlegung des Familienbuches beträgt 33 Euro. Dazu kommen noch Gebühren für Namenserklärungen und die Urkundenausstellung.

Aufnahme von Namenserklärungen nach Eheschließungen während des Bestehens der Ehe, z. B. Ehenamens-, Rechtswahl- sowie Hinzufügungserklärungen.
Bitte erkundigen Sie sich vorher über die nötigen Unterlagen und bedenken Sie, dass in vielen Fällen beide Ehegatten persönlich vorsprechen müssen.

Anlegung eines Familienbuches auf Antrag

Sofern eine Ehe außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde, kann hierfür die Anlegung eines Familienbuches beantragt werden. Dies gilt auch für Ehen, die nach dem 31.12.1957 vor einem Standesbeamten in der damaligen DDR geschlossen worden sind.

Antragsberechtigt sind die Ehegatten, die Eltern der Ehegatten und die in das Familienbuch einzutragenden Kinder.

Zulässig ist der Antrag jedoch nur, wenn einer der Ehegatten oder der Antragsteller Deutscher ist, als diesem Personenkreis gleichgestellt gilt oder staatenlos ist.

Zuständigkeit für die Anlegung des Familienbuches:

* bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten in Deutschland:
Wohnsitzstandesamt
* bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten im Ausland:
Standesamt I in Berlin
* besteht kein gemeinsamer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt:
Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten während des Bestehens der Ehe
* sofern nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat:
Eheschließungsstandesamt bei Eheschließung im Inland oder Standesamt I in Berlin bei Eheschließung im Ausland
* bei Auflösung der Ehe durch Tod:
Standesamt des Wohnsitzes des überlebenden Ehegatten
* bei Auflösung der Ehe durch Scheidung:
Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten während des Bestehens der Ehe

Aktueller Hinweis
Das ab dem 01.01.2009 geltende Recht sieht die Anlegung eines Familienbuches nicht mehr vor.
Als Ersatz für seine Funktion als Personenstandsnachweis bei im Ausland geschlossener Ehe tritt die Möglichkeit, diese Ehe im Eheregister eintragen zu lassen.

http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/fambuch_unterlagen.html

Unterlagen für einen Familienbuchantrag

Sämtliche Angaben im Antrag auf Anlegung eines Familienbuches sind durch Vorlage entsprechender Personenstandsurkunden nachzuweisen, die entweder im Original oder als beglaubigte Ablichtung dem Antrag beizufügen sind. Ob noch weitere Urkunden benötigt werden, kann im Einzelnen erst nach Vorliegen des Antrages sowie der Unterlagen festgestellt werden.

In jedem Fall sind folgende Unterlagen erforderlich:

* beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern neueren Datums oder wenn ein Familienbuch der Eltern nicht geführt wird Abstammungsurkunde neueren Datums bzw. bei Geburt im Ausland Geburtsurkunde mit Elternangabe
* Heiratsurkunde
* wenn vorliegend: Staatsangehörigkeitsurkunden (z.B. Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde)
* beglaubigte Ablichtung der Reisepässe (nur die Seiten mit den Personaldaten und der ausstellenden Behörde)
* ggf. Nachweis über in Deutschland erworbene oder anerkannte akademische Grade (die Eintragung in Personenstandsbüchern ist freiwillig)
* sofern ein Ehegatten bereits einmal verheiratet war: nach Möglichkeit Familienbuchabschriften bzw., falls kein Familienbuch besteht, Heiratsurkunden aller Vorehen
* sofern ein Ehegatte bereits einmal verheiratet war: Eheauflösungsnachweise aller Vorehen (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk, ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung)

Fremdsprachige Urkunden und Unterlagen sollten von einem geeigneten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Die Gebühr für die Anlegung eines Familienbuches gemäß §15a des Personenstandsgesetzes beträgt 33,00 EUR und für die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch 8,00 EUR. Jede weitere beglaubigte Abschrift, die gleichzeitig bestellt wird, kostet 4,00 EUR.

http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/fambuch_fortfuehrung.html

Fortführung (Aktualisierung) des Familienbuches

Das Familienbuch ist ständig fortzuführen, d.h. es muss auf dem neuesten Stand gehalten werden. Dies ist nur möglich, wenn die Beteiligten dem Standesamt I in Berlin Personenstandsfälle, die sich im Ausland ereignen, durch Übermittlung von Urkunden bekanntgeben; grundsätzlich werden für die Eintragung im Ausland eingetretener Standesfälle Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen hiervon, ggf. mit einer von einem vereidigten Dolmetscher gefertigten deutschen Übersetzung, benötigt. Die Urkunden sollten nicht älter als sechs Monate sein.

Eingetragen wird:

* die Änderung des Namens (z.B. durch Erklärung zum Ehenamen, Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung, öffentlich-rechtliche Namensänderung)
* der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
* die Änderung der Staatsangehörigkeit
* die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe
* der Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit
* die Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
* jede sonstige Änderung des Personenstandes (z.B. Adoption)
* die gemeinsamen Kinder der Ehegatten; tot geborene oder in der Geburt verstorbene Kinder werden nur auf Wunsch der Ehegatten eingetragen
* die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder
* die von einem Ehegatten angenommenen Kinder des anderen Ehegatten
* Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod der vorgenannten Kinder
* Änderung des Personenstandes oder des Namens der Kinder bis zu deren Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod

Tritt einer der vorgenannten Fälle im Inland ein, erhält das Standesamt, das das Familienbuch führt, automatisch eine Mitteilung.

Tritt das Ereignis im Ausland ein, erfolgt die Eintragung in das Familienbuch erst nach Übersendung einer entsprechenden Eintragungsgrundlage (Urkunde, Urteil o.ä.) durch die Beteiligten. Grundsätzlich werden für die Eintragung im Ausland eingetretener Standesfälle Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen hiervon, ggf. mit einer von einem vereidigten Dolmetscher gefertigten deutschen Übersetzung, benötigt. Die Urkunde soll nicht älter als sechs Monate sein.

Zuständig für die Fortführung des Familienbuches ist seit dem 24.02.2007 das Eheschließungsstandesamt.
Ist die Ehe nicht im Inland geschlossen worden, so verbleibt das Familienbuch am bisherigen Führungsort.


Gesetz über Familienbuch:
§ 15a PStG (Personenstandsgesetz)

http://www.buzer.de/gesetz/3640/a51205.htm

Ab dem 01.01.2009 wird nur die deutsche Eheurkunde ausgestellt: http://www.buzer.de/gesetz/7606/a149000.htm

§ 77 Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher

3 Gesetze verweisen aus 3 Artikeln auf § 77

(1) Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs zwischen dem 24. Februar 2007 und dem 1. Januar 2009 ist der Standesbeamte, der den Heiratseintrag für die Ehe führt. Das Familienbuch ist diesem Standesbeamten spätestens bei einem Anlass zur Fortführung oder der Beantragung der Benutzung des Familienbuchs zu übersenden. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so ist der Standesbeamte zuständig, der am 24. Februar 2007 das Familienbuch führt.

(2) Die Familienbücher werden nach dem 31. Dezember 2008 als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht mehr fortgeführt. § 16 gilt entsprechend. Die Familienbücher sind bis spätestens zum 31. Dezember 2013 an das Standesamt abzugeben, das den Eintrag im Heiratsbuch für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so verbleibt das Familienbuch als Heiratseintrag bei dem zuletzt für die Führung zuständigen Standesamt.
(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseintrag fortgeführt werden (Absatz 2), werden Eheurkunden (§ 57) ausgestellt.
(4) Bei Anträgen auf Benutzung des Familienbuchs sind die Betroffenen auf die neuen Benutzungs- und Beurkundungsmöglichkeiten hinzuweisen.

Übersicht : http://www.buzer.de/gesetz/3640/b9873.htm

Das ab dem 01.01.2009 geltende Recht sieht die Anlegung eines Familienbuches nicht mehr vor.
• Familienbuchabschriften gibt es daher nur noch bis zum 31.12.2008.
• Ab 01.01.2009 werden nur noch Eheurkunden ausgestellt.
• Spätestens anlassbezogen (Sie fordern z.B. eine begl. Abschrift Ihres Familienbuchs an) wird Ihr Familienbuch an Ihr Heiratsstandesamt zurückgeschickt.
• Wenn Sie im Ausland geheiratet und ein Familienbuch haben anlegen lassen, verbleibt Ihr Familienbuch bei dem Standesamt, bei dem es am 24.02.2007 aufbewahrt wird.
• Auch aus diesem werden ab 01.01.2009 nur noch Eheurkunden ausgestellt.http://www1.karlsruhe.de/Service/buergerdienste/detail.php?prod_id=465

Informationen zur Namensführung in der Ehe

http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/namensfuehrung_ehe.html

Hinweise zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung im Ausland nach dem 31.03.1994

Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB).

Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird.

Sollte bei Eheschließung im Ausland eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben worden sein, ist diese unter Umständen für den deutschen Rechtsbereich bereits wirksam, wenn die Erklärung deutschem Recht entspricht und sich alle beteiligten Rechte (Heimatrechte beider Ehegatten, Recht am Ort der Eheschließung) insoweit entsprechen. Aufgrund der Vielzahl aller denkbaren Konstellationen kann an dieser Stelle nicht auf Einzelheiten eingegangen werden. Ggf. empfiehlt sich eine Nachfrage bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, beim Wohnsitzstandesamt bzw. beim Standesamt I in Berlin.

Für den ausländischen Ehegatten akzeptiert das deutsche Recht die Änderung der Namensführung in Folge der Eheschließung nach seinem Heimatrecht. Eine Namenserklärung deutschen Behörden gegenüber ist nicht notwendig, es sei denn eine – vom Heimatrecht abweichende – Namensführung nach deutschem Recht wird gewünscht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Namenserklärung nach deutschem Recht allein auf den deutschen Rechtsbereich beschränkt ist und diese von ausländischen Behörden meist nicht akzeptiert wird. Man schafft damit eine sog. "hinkende" Namensführung, die oft von praktischen Schwierigkeiten begleitet wird (z.B. keine Änderung des ausländischen Passes).

Sofern eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Erklärung zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung im Ausland nicht abgegeben werden konnte bzw. nicht abgegeben worden ist, kann die Namensführung in der Ehe nachträglich aufgrund deutscher Rechtsvorschriften bestimmt werden. Eine Frist hierfür besteht nicht.

Nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB können Ehegatten ihre Namensführung in der Ehe wählen nach dem Heimatrecht eines Ehegatten (auch nach dem ausländischen) oder nach deutschem Recht, wenn zumindest ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Nach deutschem Recht kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmt werden. Gesetzlich nicht vorgesehen ist es dagegen, einen aus beiden Familiennamen der Ehegatten zusammengesetzten Namen zum Ehenamen zu bestimmen.

Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Besteht der Ehename aus mehreren Namen, ist eine Hinzufügung nicht möglich. Besteht dagegen der hinzuzufügende Familienname aus mehreren Namen, kann nur ein beliebiger Teil hinzugefügt werden.

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten bewirkt keine Namensänderung. Sofern die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geburtsname oder früherer Ehename, wenn dieser im Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung geführt worden ist) gewünscht wird, ist eine gesonderte Erklärung hierüber abzugeben. Die Möglichkeiten der Voranstellung bzw. Hinzufügung nach Auflösung der Ehe entsprechen den obigen Ausführungen.

Bei Wahl des ausländischen Heimatrechts eines Ehegatten bestimmt dieses Recht die Möglichkeiten der Namensführung. Das gewählte Recht ist auch für namensrechtliche Änderungen, die im Zusammenhang mit dem Ehenamen stehen, maßgeblich (z.B. namensrechtliche Folgen einer Scheidung).

Um die Flexibilität des deutschen Namensrechts ausschöpfen zu können, wird empfohlen, das deutsche Namensrecht zu wählen, insbesondere wenn sich der Familienname des ausländischen Ehegatten nicht ändert und das gewünschte Ergebnis nach beiden Heimatrechten möglich ist. Bei späteren Änderungen (z.B. spätere Hinzufügung eines früheren Namens) ist dann allein das deutsche Recht anzuwenden.

Sofern ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name auf gemeinsame Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Namenserklärung ist öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden. Im Inland sind die Standesämter für die Aufnahme von Namenserklärungen zuständig. Bei Aufenthalt im Ausland sollte die Namenserklärung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (auch einem Honorarkonsul) aufgenommen werden. Ist dies nicht möglich, könnte auch eine öffentliche Beglaubigung durch einen örtlichen Notar in Betracht kommen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte vorher an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zur Abstimmung der Verfahrensweise.

Die Namenserklärung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen wirksam durch Zugang beim zuständigen Standesbeamten. Dies ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin, wenn ein Familienbuch für die im Ausland geschlossene Ehe nicht angelegt worden ist. Das Standesamt I in Berlin erteilt über die wirksame Entgegennahme der Namenserklärung eine Bescheinigung.

Für die Bearbeitung der Angelegenheit benötigt das Standesamt I in Berlin in der Regel folgende Unterlagen (ggf. mit deutscher Übersetzung):Heiratsurkunde (durch die staatliche Registerbehörde ausgestellt)

- Nachweise über die Staatsangehörigkeit, insbesondere Reisepässe/Identitätskarten

- Geburtsurkunden von Kindern, die von der Namenserklärung betroffen sind

- ggf. Nachweise über die Auflösung aller Vorehen (rechtskräftiges Scheidungsurteil) bei Wiederannahme eines früheren Namens

- ggf. Anerkennungsbescheid bei einer ausländischen Ehescheidung bei Wiederannahme eines früheren Namens

- ggf. Nachweise über abweichende Namensführungen

Das Standesamt I in Berlin ist bemüht, Ihren Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten. In Einzelfällen lässt sich eine mehrwöchige/mehrmonatige Bearbeitungszeit leider nicht vermeiden, da auch Postlaufzeiten von und nach dem Ausland und etwaige Bearbeitungszeiten anderer Stellen (z.B. Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile) zu berücksichtigen sind.

© Standesamt I in Berlin

Stand 14.02.10