Heiraten in Dänemark arrow Heiraten im Ausland Broschüre

Heiraten im Ausland Broschüre

Damit Sie auch die Rechtsfolgen Ihrer Eheschließung im Ausland wissen, haben wir Ihnen eine Zusammenstellung aus gültigen Gesetzen und Regelungen vorbereitet.

Wirksamkeit der Ehe

http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/Eheschliessung/seite__wirksamkeit.html

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn

im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Verlobte nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.

Die „Registrierung“ einer im Ausland geschlossenen Ehe ist durch das deutsche Recht nicht vorgeschrieben. Deutsche Staatsangehörige sind dementsprechend nicht verpflichtet, beim zuständigen Standesamt einen Antrag Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister (§ 34 PStG) zu stellen.
Es ist daher möglich, dass jemand - obwohl dies nicht anhand der deutschen Personenstandsregister feststellbar ist - dennoch wirksam verheiratet ist. Eine weitere Eheschließung wäre daher mit dem Makel der "Bigamie" behaftet und kann somit jederzeit - auf Antrag eines der drei Ehegatten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgehoben werden.

Anerkennung ausländischer Heiratsurkunden - Info Auswertiges Amt

http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/Eheschliessung/__Eheschliessung__Allgemein.html

http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/Eheschliessung/seite__ausl__heiratsurk.html

 

Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische Heiratsurkunde.
In manchen Staaten (z.B. USA, Kanada u.a.) wird den Eheleuten nach der Trauung lediglich eine Bescheinigung (oder eine "verkürzte Heiratsurkunde") ausgehändigt. Die Eheschließung muss anschließend noch bei der zuständigen Behörde registriert werden, damit eine Heiratsurkunde in Form eines vollständigen Registerauszugs bei der Notwendigkeit ausgestellt werden kann. Nähere Hinweise hierzu finden Sie in den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts (vgl.Eheschließungsbestimmungen).
Ausländische Heiratsurkunden werden von den inländischen Behörden oder Gerichten oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierzu sind eine Reihe international üblicher Verfahrensregeln entwickelt worden, die unter dem Stichwort Internationaler Urkundenverkehr dargestellt werden. (Das ist eine Apostille - West Areal)
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"Eheschliessung mit Auslandsbezug" vom Auswärtiges Amt
Anerkennung der Eheschließung in Deutschland
Link >>> 
Grundsätzlich gilt, dass Ihre im Ausland geschlossene Ehe auch in Deutschland als wirksam angesehen wird, wenn bei Ihrer Trauung im Ausland die dort geltenden gesetzlichen Formvorschriften eingehalten worden sind. Zusätzlich müssen bei beiden Verlobten die üblichen Voraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad u.ä.m.) erfüllt sein.
Ein bestimmtes Verfahren für die förmliche Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen gibt es nicht. Sie können jedoch bei dem für Sie zuständigen Standesamt einen Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs stellen und Ihre Eheschliessung so auch bei den deutschen Behörden registrieren lassen. Deutsche Staatsangehörige sind jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Auch besteht keine Verpflichtung, den Namen nach der Eheschließung zu ändern. Alle weiteren Einzelheiten sollten Sie direkt mit Ihrem Standesamt besprechen.

Deutsche Behörden machen manchmal Schwierigkeiten, wenn man eine dänische Heiratsurkunde vorlegt...

Grundlage für die Anerkennung dänischer Heiratsurkunden ist ein bilaterales Abkommen, das so genannte Deutsch-Dänische Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (RGBl. 1936 II, S. 214). Dieses Abkommen ist wieder in Kraft seit dem 01. September 1952 laut Bekanntmachung vom 30. Juni 1953 (BGBl. 1953 II, S. 186). In Artikel 3 Satz 3 dieses Abkommens wird für dänische Personenstandsurkunden geregelt, dass nach einer Legalisierung der Urkunden durch eine übergeordnete dänische Behörde (im Falle von Heiratsurkunden ist das das dänische Innenministerium und das dänische Außenministerium) das Dokument in Deutschland anerkannt werden muss. Deutsche Behörden dürfen keine weiteren Legalisierungen verlangen.

Manchmal kennen deutsche Behörden diese Regelung nicht oder treiben Mal ganz unverfroren auf der Spitze und behaupten, die Ehe sei in Deutschland nicht gültig. Daher haben wir schon von Behördenvertretern gehört: "Diese Urkunde können wir nicht anerkennen, denn sie ist nicht von einer deutschen Behörde legalisiert." Eine deutsche Behörde, die eine solche weitergehende Legalisierung verlangt, ignoriert damit die beiden o.g. Abkommen und verhält sich fehlerhaft.

In einem solchen Fall: Freundlich und sachlich bleiben. Auf der Anerkennung der Urkunde aufgrund des Deutsch-Dänischen Beglaubigungsabkommens und der Apostille-Abkommen bestehen und einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" verlangen. Die Behördenvertreter sind dann gezwungen nachzusehen, was es mit diesen beiden Abkommen auf sich hat, hier veröffenttlicht durch die Botschaft Deutschland in Dänemark:
Deusch-dänisches Beglaubigungsabkommen:

 http://www.kopenhagen.diplo.de/Vertretung/kopenhagen/de/download/download__dt__daen__beglaubigungsabkommen,property=Daten.pdf

Steuerrechtliche Anerkennung nach den Heirat Dänemark.

Eine internationale Eheurkunde, die Sie in Dänemark bei der Heirat bekommen haben,
ist genauso in Deutschland/ in EU rechtlich und steuerlich ab den Datum der Eheschließung gültig, wie es auch eine deutsche Eheurkunde ist.
Sie können mit der dänischen Eheurkunde mit Apostille bei der zuständigen Meldebehörde Ihren Familienstand ändern, die Lohnsteuerklasse ändern und auch bei der nächsten Einkommensteuererklärung Ihre Veranlagung unter Vorlage eine Kopie der Eheurkunde beantragen und diesem Antrag muss und wird anstandslos stattgegeben.
Dafür nach der Eheschließung:

- Unter Vorlage der Original Eheurkunde mit Apostille, (wenn Eheleute beide Deutsche sind, dann auch ohne Apostille) zusammen mit dem Auszug aus Ihrer elektronischen Lonhsteuerkarte beantragen Sie in Ihrem Finanzamt die Änderung der Steuerklasse auf III oder IV, danach
- Ihre Arbeitsgeber muss bereits im Folgemonat Ihre Lohnsteuer nach geänderte Klasse berechnen;

- Bei der nächsten Einkommensteuererklärung geben Sie im Mantel der Steuererklärung Ihre
Änderungen an (Familienstand, Datum der Eheschließung, Namen und Adresse der Ehegatten
u.a.) und legen Sie eine Kopie der Eheurkunde der Steuererklärung bei;
- Diese Änderungen sind nur dann möglich, wenn beide Ehegatten in Deutschland oder in EU sich
bereits aufenthaltsrechtlich legitim aufhalten..

Namensänderung bei der Eheschlißung in Dänemark.

Bei der Heirat in Dänemark können die Eheleute nicht mehr die Namen der Ehepartner annehmen
(seit 01.04.2006), dies wird nach der Heirat in Deutschland bzw. in Ihrem Land erledigt.

In Deutschland: Die Eheleute müssen bei dem zuständigen Standesamt in Deutschland eine
"Erklärung über den gemeinsamen Namensführung" abgeben. Wenn die Eheleute beide Deutsche sind, stellt der Partner, der den Namen ändert, einen Antrag auf einen neuen Personalausweis.
Wenn der jeniger, der die Namen annimmt ein Nicht-Deutscher ist, muss diese "Erklärung über den gemeinsamen Namensführung" mit eine deutsche Apostille bzw. mit der Überbeglaubigungsstempel in Deutschland versehen werden, dies wird in Regel bei den zuständigen Bezirksregierung / Regierungsbehörde erteilt, dann legt man dieses Dokument samt die Heiratsurkunde mit Apostille bei den jeweiligen Botschaft in Deutschland vor mit den Antrag auf ein neuen Reisepass wegen der Namensänderung nach der Heirat. Die Informationen, welche Dokumente bei den jeweiligen Botschaft noch vorzulegen sind, muss bei der diese Botschaft abgefragt werden.

Auch kann man das zuständiges Standesamt in Deutschland beauftragen, dass die dänische Heiratsurkunde durch das Standesamt I Berlin (Auslandsstandesamt) in eine deutsche Heiratsurkunde umgeschreiben wird, anschließlich bekommen Sie eine deutsche Eheurkunde, wenn das Paar auch die Namensänderung wünscht und eine
"Erklärung über den gemeinsamen Namensführung" abgegeben hat, wird auch die Namensänderung in die Urkunde eingetragen.
Ist der Ehepartner, der die Namen geändert hat ein Nicht-Deutscher, muss diese deutsche Eheurkunde mit eine Apostille oder mit Überbeglaubigung bei den zuständigen Bezirksregierung bzw. bei der Regierungsbehörde in Deutschland versehen werden, dann können Sie den jeweiligen Botschaft in Deutschland die Eheurkunde für die Ausstellung einen neuen Reisepass wegen der Namensänderung vorlegen.
 
Alternativ kann der ausländische Ehepartner in seinem Heimatland beim hisiegen Standesamt auf Antrag eine Namensänderungsurkunde bekommen, anhangsderen der Passwechsel bei der hiesigen Behörden begründet wird.

Ein Familienbuch als Buch in Papier gibt es in Deutschland seit 01.01.2009 nicht mehr. Alle standesamtliche Eintragungen sind seit dem nur in elektronisches Form vorhanden, aber Sie können jeder Zeit einen Auszug davon verlangen und bekommen.


Eheschließung im Ausland
http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/ehe_ausland.html
Standesamt I in Berlin
Rückerstraße 9
10119 Berlin

Tel: + 49 30 90 207-0, Fax: + 49 30 90 207-245 E-Mail:
Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können

Aufgaben u.a. http://www.berlin.de/standesamt1/aufgaben/index.html:
- Ausstellung von Bescheinigungen über die Entgegennahme und Wirkungen von Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten, die im Ausland geheiratet haben.
- Anlegung und Fortführung von Familienbüchern.

Sollten Sie die Absicht haben, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Ehe zu schließen,
ist Folgendes zu beachten:

Aus deutscher Sicht ist für die Wirksamkeit der Eheschließung – zumindest wenn einer der
Verlobten Deutscher ist – die Ortsform maßgeblich. Über im Ausland vorzulegende Unterlagen
kann keine Aussage getroffen werden, da dies von Staat zu Staat verschieden ist. Oft wird ein Ehefähigkeitszeugnis (s.u.) verlangt.

Nach Eheschließung ist in einigen Ländern eine staatliche Registrierung erforderlich, häufig wenn
die Ehe in religiöser Form geschlossen wurde. Sie sollten sich in dem betreffenden Land (ggf.
beim Konsulat) über die Modalitäten informieren. Als Nachweis in Deutschland wird regelmäßig
eine staatliche Heiratsurkunde vorzulegen sein. Bei islamrechtlichen Eheschließungen in
arabischen Ländern kann ferner die Vorlage des Ehevertrages erforderlich sein (z.B. Libanon).


Häufig wird auch eine Überbeglaubigung (Legalisation/Apostille) der ausländischen Heiratsurkunde verlangt. Es wird empfohlen, sich vor Eheschließung entsprechend zu erkundigen und ggf. vor Ort eine Überbeglaubigung zu veranlassen, weil spätere Überbeglaubigungen – gerade
bei Touristeneheschließungen – oft nur schwer zu erreichen sind. In jedem Fall sollte man sich eine Heiratsurkunde bei Eheschließung aushändigen lassen, auch wenn eventuelle Überbeglaubigungen, die parallel veranlasst werden sollten, längere Zeit in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für den ggf. erforderlichen Ehevertrag.


Im Ausland geschlossene Ehe, die noch nicht in DE eingetragen wurde:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Im-Ausland-geschlossene-Ehe-die-noch-nicht-in-DE-eingetragen-wurde__f30022.html

Ist das Paar nach deutschem Recht verheiratet, wenn die Trauung im Ausland durch einen deutschen oder ausländischen Standesbeamten erfolgte, aber das Paar die Eheschließung in DE danach nicht anerkennen ließ?
Ja. Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist es für die Wirksamkeit der Eheschließung im Ausland ausreichend, wenn die am Ort der Trauung geltenden Formvorschriften über die Eheschließung eingehalten werden, im Übrigen müssen die Verlobten die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen nach den §§ 1303 bis 1309 BGB - also insbesondere Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad - oder sonst nach den Vorschriften des jeweiligen Heimatrechts, erfüllen. Deutsche Staatsangehörige sind auch nicht verpflichtet, einen Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs zu stellen oder ihren Namen nach der Eheschließung zu ändern. Es ist daher möglich, dass jemand - obwohl dies nicht anhand der deutschen Personenstandsbücher feststellbar ist - dennoch wirksam verheiratet ist.

Eine Anerkennung durch die deutschen Behörden ist nicht notwendig, es reicht die Anerkennung durch das Gesetz.

Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische Heiratsurkunde mit Legalisierung oder Apostille.

Wie lange hat man nach der Eheschließung im Ausland Zeit, diese in DE anerkennen zu lassen?
Unbegrenzt, da ein offizieller Anerkennungsakt gar nicht vorgeschrieben ist.

Ist eine Scheidung nötig, falls die Partner andere Partner ehelichen möchten - und wenn ja, nach welchem Recht?
Auch ohne förmliche Anerkennung der Eheschließung liegt eine wirksame Ehe vor. Wenn einer der Ehegatten erneut heiraten will, muss er sich in der Tat erst scheiden lassen, andernfalls liegt eine nach § 1306 unzulässige Doppelehe vor. Die Scheidung ist gemäß Art. 14 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 in der Regel nach dem Recht des Staates, dem beide angehören, oder in dem sie ihren (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt hatten, hilfsweise nach dem Recht des Staates, mit dem sie sonst am engsten verbunden sind, zu vollziehen.

Erst durch die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe (ebenso wie durch eine Eheschließung in Deutschland) können Sie Ihren Familienstand als verheiratet nach außen hin beweisen. Wenn Sie allerdings eine im Ausland rechtsgültige Ehe z. B. im September schließen und diese Eheschließung dann im nächsten Jahr in Deutschland „legitimieren“ lassen, wirkt der Zeitpunkt der Eheschließung natürlich auf den September 2008 zurück.
Die Rechte und Pflichten aus der ehelichen Gemeinschaft entstehen ja bereits mit der Eheschließung im Ausland und deren Anerkennung durch das Gesetz.

Wenn Sie diese Rückwirkung im Rechtsverkehr nach außen hin nicht wollen, müssten Sie also in der Weise vorgehen, dass Sie nicht die geschlossene Ehe beurkunden lassen, sondern mit eigenem Aufgebot in Deutschland neu heiraten, nach den Vorschriften der §§ 1310 ff. BGB. Eine Zweitheirat mit demselben Partner ist zulässig.

Wenn der Staat, in dem Sie heiraten wollen, die Namensänderung bei der Eheschließung von den Formvorschriften her vorsieht bzw. zulässt, können Sie bereits zu diesem Zeitpunkt eine Namenswahl vornehmen. Aber auch dann dürfen Sie Ihren Namen in Deutschland erst führen, wenn Ihre Erklärungen nachträglich in Deutschland öffentlich beglaubigt werden. Dies ergibt sich aus § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Das Eherecht.
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschueren_fuer_warenkorb/DE/Das_Eherecht.pdf?__blob=publicationFile

Das Ehevertrag.

Einen Vertrag für die eigene Ehe zu schließen gilt als sehr unromantisch. Schließlich geht es doch auch um Vertrauen und wenn man sich gegenseitig vertraut, braucht man keinen Ehevertrag. Der Alltag zeigt jedoch, dass in vielen Fällen ein Ehevertrag die bessere Alternative gewesen wäre und dies nicht nur für den Fall einer möglichen Scheidung. In erster Linie regelt der Ehevertrag individuelle Vermögensfragen im "Bund fürs Leben".

Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während der Ehe geschlossen werden.


Bei einer sog. bi-nationalen Hochzeit im Ausland muss sich das Paar über die rechtlichen Folgen der Eheschließung im klaren sein, dass also ggf. das ausländische Familienrecht zur Anwendung kommt, und zwar u.U. auch dann, wenn das Paar später in Deutschland lebt. Häufig wird das von den Eheleuten aber überhaupt nicht gewünscht. Abhilfe kann hier ggf. ein Ehevertrag schaffen, in welchem das deutsche Recht vereinbart wird.

Die Folgen einer Eheschließung ergeben sich aus dem deutschen Recht, falls beide Ehegatten die deutsche Staatsbürgerschaft haben. Haben beide Ehegatten dieselbe andere Staatsangehörigkeit, so gilt dieses Heimatrecht. Haben z.B. beide Ehegatten die türkische Staatsangehörigkeit, so gilt türkisches Eherecht. Haben beide Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten, dann gilt das Recht des Aufenthaltslandes bzw. des Landes des letzten gemeinsamen Aufenthaltes. Lebt das Ehepaar in Deutschland, gilt also deutsches Recht. So sind die Regelungen in Deutschland. Es kann aber vorkommen, dass ein ausländischer Staat immer seine eigenen Gesetze anwendet, egal welche Staatsangehörigkeit die Eheleute haben. Darum kann es z.B. passieren, dass ein Gericht in den USA amerikanisches Recht anwendet, obwohl beide Ehegatten Deutsche sind. Es kann also sinnvoll sein, in einem Ehevertrag zu regeln, welches Recht eigentlich gilt. Eine solche Regelung ist insbesondere in folgenden Fällen zu empfehlen:
- bei Ehegatten mit verschiedener Staatsangehörigkeit
- bei deutschen Ehegatten, die im Ausland leben.


In der Regel sollte aufgrund der Komplexität der rechtlichen Materie der Vertrag durch einen Rechtsanwalt oder Notar entworfen werden. Da er weitreichende persönliche und wirtschaftliche Regelungen enthält, ist es gesetzlich zudem vorgeschrieben, den Vertrag notariell beurkunden zu lassen.

 

Es ist sinnvoll, zunächst zu überlegen, was in dem Ehevertrag geregelt werden soll. Dann kann mit einem Rechtsanwalt oder Notar besprochen werden, welche Regelungen auf welche Weise getroffen werden können und was diese für Folgen haben können. In der Regel entwirft anschließend der Rechtsanwalt oder Notar den Ehevertrag und legt den Entwurf den Ehepartnern vor. Die Regelungen des Vertragsentwurfs sollten beide Ehepartner nochmals genau miteinander durchsprechen und eventuelle Unklarheiten mit dem Rechtsanwalt oder Notar beraten. Eventuelle Änderungswünsche werden anschließend in den Vertrag aufgenommen. Ist der Ehevertrag schließlich zur Zufriedenheit der Ehepartner formuliert, muss ein Notar diesen anschließend beurkunden. Dabei ist der Notar verpflichtet, jede von den Ehepartnern gewünschte Vereinbarung auf ihre Vor- und Nachteile zu prüfen.


Serviceseite für Deutsche Staatsangehörige im Ausland
Serviceseite für Deutsche Staatsangehörige im Ausland,
zur Verfügung gestellt vom Auswärtiges Amt Deutschland.

Beantragung „Verfahren für die förmliche Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehe“:

http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/05/download/Urkunden__Auslaendische__oeffentliche__inDeutschland,property=Daten.pdf
(1) Das Familienbuch ist außer im Falle des § 12 auf mündlichen oder schriftlichen Antrag anzulegen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn
1. die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen worden und ein Ehegatte oder der Antragsteller Deutscher ist;
(Anm. West Areal: Das zuständige Standesamt sendet die Eheurkunde mit Apostille an das Standesamt I in Berlin: Auslandsstandesamt):
http://www.berlin.de/standesamt1/aufgaben/index.html

Hier finden Sie die Aufgaben, die vom jedem deutschen Standesamt zu erfüllen sind:

http://www.nuernberg.de/internet/standesamt/ausland_ehe.html

Nach der Eheschließung im Ausland kann für Deutsche auf Antrag ein elektronisches Familienbuch angelegt werden. In gewöhnlichen Papierform wird Familienbuch in Deutschland seit 01.01.2009 nicht mehr geführt.
Für diesen Antrag benötigen Sie je nach das Land der Eheschließung die ausländische Heiratsurkunde mit einem Legalisationsvermerk Apostille* oder durch die jeweilige deutsche
Botschaft, ggf. eine deutsche Übersetzung. Bitte beachten Sie, dass die Übersetzung von einem
in Deutschland beeidigten Übersetzer angefertigt sein muss.

Für Staaten, die Haager Überabkommen über Apostille unterschrieben haben wird statt
des Legalisationsvermerks von der zuständigen ausländischen Behörde eine Apostille angebracht.
(Anm.WestAreal: Es wird in Deutschland fast immer von Behörden eine Apostille für ausländische Eheurkunde verlangt)

Welche weiteren Unterlagen Sie zur Antragstellung benötigen, erfragen Sie bitte vorab telefonisch oder persönlich. Die Bearbeitungsgebühr für die Anlegung des Familienbuches beträgt 33 Euro. Dazu kommen noch Gebühren für Namenserklärungen und die Urkundenausstellung.

Aufnahme von Namenserklärungen nach Eheschließungen während des Bestehens der Ehe, z. B. Ehenamens-, Rechtswahl- sowie Hinzufügungserklärungen.
Bitte erkundigen Sie sich vorher über die nötigen Unterlagen und bedenken Sie, dass in vielen Fällen beide Ehegatten persönlich vorsprechen müssen.

Anlegung eines Familienbuches auf Antrag

Sofern eine Ehe außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde, kann hierfür die Anlegung eines Familienbuches beantragt werden. Dies gilt auch für Ehen, die nach dem 31.12.1957 vor einem Standesbeamten in der damaligen DDR geschlossen worden sind.

Antragsberechtigt sind die Ehegatten, die Eltern der Ehegatten und die in das Familienbuch einzutragenden Kinder.

Zulässig ist der Antrag jedoch nur, wenn einer der Ehegatten oder der Antragsteller Deutscher ist, als diesem Personenkreis gleichgestellt gilt oder staatenlos ist.

Zuständigkeit für die Anlegung des Familienbuches:

* bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten in Deutschland:
Wohnsitzstandesamt
* bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten im Ausland:
Standesamt I in Berlin
* besteht kein gemeinsamer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt:
Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten während des Bestehens der Ehe
* sofern nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat:
Eheschließungsstandesamt bei Eheschließung im Inland oder Standesamt I in Berlin bei Eheschließung im Ausland
* bei Auflösung der Ehe durch Tod:
Standesamt des Wohnsitzes des überlebenden Ehegatten
* bei Auflösung der Ehe durch Scheidung:
Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten während des Bestehens der Ehe

Aktueller Hinweis
Das ab dem 01.01.2009 geltende Recht sieht die Anlegung eines Familienbuches nicht mehr vor.
Als Ersatz für seine Funktion als Personenstandsnachweis bei im Ausland geschlossener Ehe tritt die Möglichkeit, diese Ehe im Eheregister eintragen zu lassen.

http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/fambuch_unterlagen.html

Unterlagen für einen Familienbuchantrag

Sämtliche Angaben im Antrag auf Anlegung eines Familienbuches sind durch Vorlage entsprechender Personenstandsurkunden nachzuweisen, die entweder im Original oder als beglaubigte Ablichtung dem Antrag beizufügen sind. Ob noch weitere Urkunden benötigt werden, kann im Einzelnen erst nach Vorliegen des Antrages sowie der Unterlagen festgestellt werden.

In jedem Fall sind folgende Unterlagen erforderlich:

* beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern neueren Datums oder wenn ein Familienbuch der Eltern nicht geführt wird Abstammungsurkunde neueren Datums bzw. bei Geburt im Ausland Geburtsurkunde mit Elternangabe
* Heiratsurkunde
* wenn vorliegend: Staatsangehörigkeitsurkunden (z.B. Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde)
* beglaubigte Ablichtung der Reisepässe (nur die Seiten mit den Personaldaten und der ausstellenden Behörde)
* ggf. Nachweis über in Deutschland erworbene oder anerkannte akademische Grade (die Eintragung in Personenstandsbüchern ist freiwillig)
* sofern ein Ehegatten bereits einmal verheiratet war: nach Möglichkeit Familienbuchabschriften bzw., falls kein Familienbuch besteht, Heiratsurkunden aller Vorehen
* sofern ein Ehegatte bereits einmal verheiratet war: Eheauflösungsnachweise aller Vorehen (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk, ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung)

Fremdsprachige Urkunden und Unterlagen sollten von einem geeigneten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Die Gebühr für die Anlegung eines Familienbuches gemäß §15a des Personenstandsgesetzes beträgt 33,00 EUR und für die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch 8,00 EUR. Jede weitere beglaubigte Abschrift, die gleichzeitig bestellt wird, kostet 4,00 EUR.

http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/fambuch_fortfuehrung.html

Fortführung (Aktualisierung) des Familienbuches

Das Familienbuch ist ständig fortzuführen, d.h. es muss auf dem neuesten Stand gehalten werden. Dies ist nur möglich, wenn die Beteiligten dem Standesamt I in Berlin Personenstandsfälle, die sich im Ausland ereignen, durch Übermittlung von Urkunden bekanntgeben; grundsätzlich werden für die Eintragung im Ausland eingetretener Standesfälle Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen hiervon, ggf. mit einer von einem vereidigten Dolmetscher gefertigten deutschen Übersetzung, benötigt. Die Urkunden sollten nicht älter als sechs Monate sein.

Eingetragen wird:

* die Änderung des Namens (z.B. durch Erklärung zum Ehenamen, Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung, öffentlich-rechtliche Namensänderung)
* der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
* die Änderung der Staatsangehörigkeit
* die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe
* der Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit
* die Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
* jede sonstige Änderung des Personenstandes (z.B. Adoption)
* die gemeinsamen Kinder der Ehegatten; tot geborene oder in der Geburt verstorbene Kinder werden nur auf Wunsch der Ehegatten eingetragen
* die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder
* die von einem Ehegatten angenommenen Kinder des anderen Ehegatten
* Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod der vorgenannten Kinder
* Änderung des Personenstandes oder des Namens der Kinder bis zu deren Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod

Tritt einer der vorgenannten Fälle im Inland ein, erhält das Standesamt, das das Familienbuch führt, automatisch eine Mitteilung.

Tritt das Ereignis im Ausland ein, erfolgt die Eintragung in das Familienbuch erst nach Übersendung einer entsprechenden Eintragungsgrundlage (Urkunde, Urteil o.ä.) durch die Beteiligten. Grundsätzlich werden für die Eintragung im Ausland eingetretener Standesfälle Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen hiervon, ggf. mit einer von einem vereidigten Dolmetscher gefertigten deutschen Übersetzung, benötigt. Die Urkunde soll nicht älter als sechs Monate sein.

Zuständig für die Fortführung des Familienbuches ist seit dem 24.02.2007 das Eheschließungsstandesamt.
Ist die Ehe nicht im Inland geschlossen worden, so verbleibt das Familienbuch am bisherigen Führungsort.

Gesetz über Familienbuch:
§ 15a PStG (Personenstandsgesetz)

http://www.buzer.de/gesetz/3640/a51205.htm

Ab dem 01.01.2009 wird nur die deutsche Eheurkunde ausgestellt: http://www.buzer.de/gesetz/7606/a149000.htm

§ 77 Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher

3 Gesetze verweisen aus 3 Artikeln auf § 77

(1) Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs zwischen dem 24. Februar 2007 und dem 1. Januar 2009 ist der Standesbeamte, der den Heiratseintrag für die Ehe führt. Das Familienbuch ist diesem Standesbeamten spätestens bei einem Anlass zur Fortführung oder der Beantragung der Benutzung des Familienbuchs zu übersenden. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so ist der Standesbeamte zuständig, der am 24. Februar 2007 das Familienbuch führt.

(2) Die Familienbücher werden nach dem 31. Dezember 2008 als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht mehr fortgeführt. § 16 gilt entsprechend. Die Familienbücher sind bis spätestens zum 31. Dezember 2013 an das Standesamt abzugeben, das den Eintrag im Heiratsbuch für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so verbleibt das Familienbuch als Heiratseintrag bei dem zuletzt für die Führung zuständigen Standesamt.
(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseintrag fortgeführt werden (Absatz 2), werden Eheurkunden (§ 57) ausgestellt.
(4) Bei Anträgen auf Benutzung des Familienbuchs sind die Betroffenen auf die neuen Benutzungs- und Beurkundungsmöglichkeiten hinzuweisen.

Übersicht : http://www.buzer.de/gesetz/3640/b9873.htm

Das ab dem 01.01.2009 geltende Recht sieht die Anlegung eines Familienbuches nicht mehr vor.
• Familienbuchabschriften gibt es daher nur noch bis zum 31.12.2008.
• Ab 01.01.2009 werden nur noch Eheurkunden ausgestellt.
• Spätestens anlassbezogen (Sie fordern z.B. eine begl. Abschrift Ihres Familienbuchs an) wird Ihr Familienbuch an Ihr Heiratsstandesamt zurückgeschickt.
• Wenn Sie im Ausland geheiratet und ein Familienbuch haben anlegen lassen, verbleibt Ihr Familienbuch bei dem Standesamt, bei dem es am 24.02.2007 aufbewahrt wird.
• Auch aus diesem werden ab 01.01.2009 nur noch Eheurkunden ausgestellt.http://www1.karlsruhe.de/Service/buergerdienste/detail.php?prod_id=465

Informationen zur Namensführung in der Ehe

http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/namensfuehrung_ehe.html

Hinweise zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung im Ausland nach dem 31.03.1994

Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB).

Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird.

Sollte bei Eheschließung im Ausland eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben worden sein, ist diese unter Umständen für den deutschen Rechtsbereich bereits wirksam, wenn die Erklärung deutschem Recht entspricht und sich alle beteiligten Rechte (Heimatrechte beider Ehegatten, Recht am Ort der Eheschließung) insoweit entsprechen. Aufgrund der Vielzahl aller denkbaren Konstellationen kann an dieser Stelle nicht auf Einzelheiten eingegangen werden. Ggf. empfiehlt sich eine Nachfrage bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, beim Wohnsitzstandesamt bzw. beim Standesamt I in Berlin.

Für den ausländischen Ehegatten akzeptiert das deutsche Recht die Änderung der Namensführung in Folge der Eheschließung nach seinem Heimatrecht. Eine Namenserklärung deutschen Behörden gegenüber ist nicht notwendig, es sei denn eine – vom Heimatrecht abweichende – Namensführung nach deutschem Recht wird gewünscht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Namenserklärung nach deutschem Recht allein auf den deutschen Rechtsbereich beschränkt ist und diese von ausländischen Behörden meist nicht akzeptiert wird. Man schafft damit eine sog. "hinkende" Namensführung, die oft von praktischen Schwierigkeiten begleitet wird (z.B. keine Änderung des ausländischen Passes).

Sofern eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Erklärung zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung im Ausland nicht abgegeben werden konnte bzw. nicht abgegeben worden ist, kann die Namensführung in der Ehe nachträglich aufgrund deutscher Rechtsvorschriften bestimmt werden. Eine Frist hierfür besteht nicht.

Nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB können Ehegatten ihre Namensführung in der Ehe wählen nach dem Heimatrecht eines Ehegatten (auch nach dem ausländischen) oder nach deutschem Recht, wenn zumindest ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Nach deutschem Recht kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmt werden. Gesetzlich nicht vorgesehen ist es dagegen, einen aus beiden Familiennamen der Ehegatten zusammengesetzten Namen zum Ehenamen zu bestimmen.

Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Besteht der Ehename aus mehreren Namen, ist eine Hinzufügung nicht möglich. Besteht dagegen der hinzuzufügende Familienname aus mehreren Namen, kann nur ein beliebiger Teil hinzugefügt werden.

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten bewirkt keine Namensänderung. Sofern die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geburtsname oder früherer Ehename, wenn dieser im Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung geführt worden ist) gewünscht wird, ist eine gesonderte Erklärung hierüber abzugeben. Die Möglichkeiten der Voranstellung bzw. Hinzufügung nach Auflösung der Ehe entsprechen den obigen Ausführungen.

Bei Wahl des ausländischen Heimatrechts eines Ehegatten bestimmt dieses Recht die Möglichkeiten der Namensführung. Das gewählte Recht ist auch für namensrechtliche Änderungen, die im Zusammenhang mit dem Ehenamen stehen, maßgeblich (z.B. namensrechtliche Folgen einer Scheidung).

Um die Flexibilität des deutschen Namensrechts ausschöpfen zu können, wird empfohlen, das deutsche Namensrecht zu wählen, insbesondere wenn sich der Familienname des ausländischen Ehegatten nicht ändert und das gewünschte Ergebnis nach beiden Heimatrechten möglich ist. Bei späteren Änderungen (z.B. spätere Hinzufügung eines früheren Namens) ist dann allein das deutsche Recht anzuwenden.

Sofern ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name auf gemeinsame Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Namenserklärung ist öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden. Im Inland sind die Standesämter für die Aufnahme von Namenserklärungen zuständig. Bei Aufenthalt im Ausland sollte die Namenserklärung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (auch einem Honorarkonsul) aufgenommen werden. Ist dies nicht möglich, könnte auch eine öffentliche Beglaubigung durch einen örtlichen Notar in Betracht kommen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte vorher an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zur Abstimmung der Verfahrensweise.

Die Namenserklärung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen wirksam durch Zugang beim zuständigen Standesbeamten. Dies ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin, wenn ein Familienbuch für die im Ausland geschlossene Ehe nicht angelegt worden ist. Das Standesamt I in Berlin erteilt über die wirksame Entgegennahme der Namenserklärung eine Bescheinigung.

Für die Bearbeitung der Angelegenheit benötigt das Standesamt I in Berlin in der Regel folgende Unterlagen (ggf. mit deutscher Übersetzung):Heiratsurkunde (durch die staatliche Registerbehörde ausgestellt)

- Nachweise über die Staatsangehörigkeit, insbesondere Reisepässe/Identitätskarten

- Geburtsurkunden von Kindern, die von der Namenserklärung betroffen sind

- ggf. Nachweise über die Auflösung aller Vorehen (rechtskräftiges Scheidungsurteil) bei Wiederannahme eines früheren Namens

- ggf. Anerkennungsbescheid bei einer ausländischen Ehescheidung bei Wiederannahme eines früheren Namens

- ggf. Nachweise über abweichende Namensführungen

Das Standesamt I in Berlin ist bemüht, Ihren Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten. In Einzelfällen lässt sich eine mehrwöchige/mehrmonatige Bearbeitungszeit leider nicht vermeiden, da auch Postlaufzeiten von und nach dem Ausland und etwaige Bearbeitungszeiten anderer Stellen (z.B. Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile) zu berücksichtigen sind.

© Standesamt I in Berlin


Leider auch das kommt manchmal vor: die Scheidung und Auslandsbezug

Leider nicht nur die Eheschließung mit einem ausländischen Partner ist schwieriger, auch eine eventuelle Ehescheidung. In Deutschland wird mittlerweile mehr als jede dritte Ehe geschieden.
Haben die Partner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, stellt sich bei einer Ehescheidung die Frage nach dem anzuwendenden Recht. Welches Recht bei einer Ehescheidung zur Anwendung kommt, wird im Allgemeinen durch die Vorschriften des internationalen Privatrechts geregelt. Grundvoraussetzung ist aber selbstverständlich, dass die Ehe wirksam geschlossen wurde, dies ist im Zweifel vorab zu klären.
Bevor ein Scheidungsantrag eingereicht wird, ist zunächst die Frage der internationalen Zuständigkeit zu klären, also die Frage, ob die Ehe überhaupt vor einem deutschen Familiengericht geschieden werden kann.

Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist die Internationale Zuständigkeit durch die „Verordnung Brüssel IIa“ (EG-Verordnung Nr. 2201/2003) geregelt, die zum 01.03.2005 in Kraft getreten ist. Diese leitet auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab. Hier stehen mehrere Zuständigkeitsgründe zur Verfügung. Danach ist z. B. das Gericht des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der gewöhnliche Aufenthalt beider Eheleute liegt oder in dessen Hoheitsgebiete beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer der Eheleute dort noch lebt, ggf. kann auch das Gericht zuständig sein, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner lebt. Es kann sich also ergeben, dass sowohl ein deutsches als auch ein ausländisches Gericht für die Ehescheidung zuständig sind.

Wenn der ausländische Ehepartner bereits im Ausland die Ehescheidung beantragt hat, dann kommt es häufig zu Schwierigkeiten, denn das zuerst angerufene Gericht ist in der Regel vorrangig zuständig, generell sind die Zuständigkeitsfragen sehr kompliziert.

Bei nicht EU-Staaten richtet sich die Zuständigkeit nach § 606a ZPO. Deutsche Familiengerichte sind somit dann zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung Deutscher war. Besitzt aber keine der Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit, ist ein deutsches Familiengericht dann zuständig, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte wird bei Ausländerscheidungen auch dann bejaht, wenn ein Ehegatte in Deutschland lebt und anzunehmen ist, dass die Scheidung in den Heimatstaaten beider Parteien anerkannt wird.

 Wenn die internationale Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts bejaht werden kann, stellt sich im Anschluss die Frage, ob ausländisches oder deutsches Scheidungsrecht anzuwenden ist, hier gilt Art. 17 des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB), des internationalen Privatrechts. Danach gilt meistens folgendes: Besitzen beide Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit, ist das Scheidungsrecht des entsprechenden Staates anwendbar. Wenn die Eheleute aber unterschiedlicher Nationalität sind, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Eheleute ihren gemeinsamen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten - falls einer der Ehegatten dort noch lebt. Das
deutsches Recht auch dann ist anzuwenden, wenn einer der Ehegatten Deutscher ist und die Scheidung sonst nicht möglich wäre.

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