Heiraten in Dänemark

EU-Bürger in Deutschland: Auch nach der Heirat in Dänemark keine Deutschkurse nehmen
NACHRICHTEN 
Steuern:

Was sich 2012 ändert
Im nächsten Jahr werden Beschäftigte
bei beruflichen Ausgaben entlastet,
allerdings müssen Berufspendler steuerliche
Einschränkungen bei Fahrtkosten
hinnehmen. Eltern profitieren vom
vereinfachten Sonderausgabenabzug
für Kinderbetreuungskosten und
von verstetigter Förderung für Auszubildende.
Studenten können ihre
Ausbildungskosten höher absetzen.
Bankkunden müssen Neuerungen
beim Kirchensteuerabzug beachten.
Werbungskosten
• Beschäftigte profitieren von einem

einheitlichen Pauschbetrag für
Werbungskosten. Dieser so genannte
Arbeitnehmerpauschbetrag steigt von
920 auf 1.000 Euro. Die Änderung gilt
bereits rückwirkend für das Jahr 2011.
Daberufsbedingte Ausgaben wie Fahrt-
und Übernachtungskosten oder Berufs-
bekleidung häufig über dem Arbeit-
nehmerpauschbetrag liegen, lohnt in
vielen Fällen der Einzelnachweis der
höheren Kosten.
• Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

kann wahlweise die Pendlerpauschale
von 30 Cent je Entfernungskilometer
oder der höhere Preis für Bus- oder

Bahntickets steuerlich geltend gemacht
werden. Bisher konnte man dieses
Wahlrecht auch tageweise ausüben.

Ab 2012 geht das nicht mehr. Dann
werden die Kosten für öffentliche
Verkehrsmittel nur noch berücksichtigt,
wenn deren Gesamtsumme die
Entfernungspauschale in Höhe von 4.500
Euro für das Gesamtjahr übersteigt.
Besonders Park & Ride nutzende Pendler
werden es künftig schwerer haben, höhere
Kosten für den öffentlichen Nahverkehr
geltend zu machen.
Kindergeld und

Kinderbetreuungskosten
• Ab 2012 zählen Betreuungskosten

für Kinder bis 14 Jahren stets zu den
Sonderausgaben. Die bisherigen
Einschränkungen,etwa die
Unterscheidung in berufsbedingte
und nicht berufsbedingte
Betreuungskosten, entfallen.
Für Eltern wird es dadurch einfacher,
ihren Betreuungsaufwand geltend
zu machen.
• Im neuen Jahr entfällt die

Einkommensprüfung bei in Ausbildung
befindlichen Kindern ab 18 Jahren.
Kinder unter 25 Jahren, die sich in
einer ersten Berufsausbildung oder
einem Erststudium befinden, werden
dann unabhängig von der
Jahreseinkommensgrenze von 8.004

Euro stets als Kind berücksichtigt.
Eltern erhalten dadurch ohne
Einschränkung Kindergeld und
Kinderfreibeträge. Bei einer
Zweitausbildung entfallen Kindergeld
und -freibeträge nur dann, wenn
neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit

von über 20 Wochenstunden ausgeübt wird.
• Ab 2012 erhöht sich der Sonderausgabenabzug

für Kosten einer Erstausbildung bzw. eines
Erststudiums von 4.000 auf 6.000 Euro.
Auszubildende und Studenten können
dann ein Drittel höhere Ausbildungskosten
geltend machen.
Kapitaleinkünfte
• Sparer besitzen künftig kein Wahlrecht

mehr, ob die Kirchensteuer auf
Kapitalerträge durch das Kreditinstitut
einbehalten wird oder die Festsetzung
erst im Veranlagungsverfahren beim
Finanzamt erfolgt. Durch eine jährliche
Regelabfrage beim Bundeszentralamt
für Steuern erfahren Banken die
Konfessionszugehörigkeit ihrer
Kunden und können so die Kirchensteuer
gezielt entsprechend der
Religionszugehörigkeit erheben.


Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für Kernfamilie

Finanzfalle Ehe

Heiraten ist per se eine schöne Sache. Gerade jetzt im Mai. Damit der Bund fürs Leben kein Verlustgeschäft wird, sollten Paare jedoch mit Halbwahrheiten über die Folgen der Ehe abschließen.

„Die Ehe ist ein Kampf auf Leben und Tod.“ Was der französische Romancier Honoré de Balzac schon im 19. Jahrhundert wusste, erfahren alljährlich rund 200 000 Paare in Deutschland. Ihre Erwartungen an den Bund fürs Leben haben sich erkennbar nicht erfüllt: Sie lassen sich scheiden.

Der eine oder andere Rosenkrieg ließe sich jedoch vermeiden. „Viele Paare versäumen es noch immer, sich im Vorfeld genau über die Wirkungen einer Heirat zu informieren. Auch die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten machen sich längst nicht alle zunutze“, sagt Maria Demirci, Familienrechtlerin bei Maltry Rechtsanwältinnen in München.

Weiteres Problem: Zu kaum einem Thema gibt es so viele selbst ernannte Finanzexperten, die auf Anfrage gerne mit mehr oder minder hilfreichen Erfahrungsberichten aufwarten. Doch nicht immer führen diese Tipps zum gewünschten Ergebnis. Im Gegenteil: Mitunter kann sogar der Versuch, der besseren Hälfte etwas Gutes zu tun, in einem finanziellen Fiasko enden.

Wo Denkfehler zum Desaster werden und welche Ehe-Mythen endgültig der Vergangenheit angehören sollten.

Reich durch Heirat – so kann’s klappen

Im Wonnemonat Mai werden treten auch viele Normalsterbliche vor dem Standesamt – und feiern ihre Traumhochzeit: Das geht ins Geld. Wer jedoch, ganz unromantisch, auch für den Ehealltag plant, holt einiges wieder rein.

Von wegen Luft und Liebe: Für die meisten Brautleute beginnt der Start ins gemeinsame Leben mit einem rauschenden Fest. Am liebsten im Wonnemonat Mai, so richtig mit weißem Kleid, Kirche, Oldtimer und Riesenparty. Versteht sich.

Und so steht schon jetzt so gut wie fest: Fast jedes der etwa 360 000 Brautpaare, das in diesem Jahr den Bund fürs Leben schließen, wird für seine Traumhochzeit vor allem eines brauchen. Eine Menge Geld. Am schönsten Tag im Leben wird nun mal nicht geknausert. Alles soll perfekt sein.

Planungen für den Alltag danach werden gern vergessen, vertagt, verschoben. „Das ist nicht schlau“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV). Wer vorhabe, zu heiraten, sollte nicht nur für diesen speziellen Tag, sondern auch für den Neubeginn zu zweit bestens gerüstet sein.

Vor allem für sperrige Themen, allen voran Finanzen, steuerliche Veränderungen oder Versicherungen gehören die Weichen rechtzeitig gestellt. Das ist zwar nicht romantisch, aber leider wichtig. Was passiert mit dem Mietvertrag, welche Steuerklasse muss beantragt werden und wie steht’s eigentlich um den Unterhalt in guten wie in schlechten Tagen?

Was Hochzeiter alles bedenken sollten:
- Mein Name, dein Name, unser Name
-Heiraten hilft Steuern sparen
-Gestaltungsmöglichkeiten für werdende Eltern
-Den Mietvertrag anpassen
-Kein Cent zu viel an Allianz & Co.
-Kosten senken bei Tatort und Tagesschau
-Vorsicht bei Eheschließung mit Privatpatienten
-Risiken gezielt absichern
von Catrin Gesellensetter 
 und Melanie Rübartsch, fokus.de

Pressemitteilungen Bundesverwaltungsgericht.

Dienstag den 16.11.2010

Familiennachzug zum ausländischen Ehepartner erfordert gesicherten Lebensunterhalt für Kernfamilie BVerwG 1 C 20.09; BVerwG 1 C 21.09 


Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für Kernfamilie
Keine Deutschkurse vor der Einreise für Ehegatten von Unionsbürgern
D.h.: Für  den Deutschen sind Deutschkurse verpflichtend, aber für den Ehegatten z. B. einen Niederländer, der in Deutschland wohnt - nicht.

EuGH: Bei Unionsbürgern (leider nicht für Deutsche) kein Sprachzertifikat für Ehegattennachzug erforderlich.
Der EuGH hat mit Urteil vom 25. Juli 2008 (C-127/08) eine Entscheidung zum Familiennachzug von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern getroffen. Die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, die Nachzugsbestimmungen individuell auszugestalten.

Keine Deutschkurse
Ehegatten von Unionsbürgern müssen keine Deutschkurse nehmen, bevor sie einreisen. Das hat der Europäischen Gerichtshof entschieden. Zu den Rechten der Ehegatten von Unionsbürgern erklärt Josef Winkler, migrationspolitischer Sprecher:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Stellung von Menschen aus Nicht-EU-Staaten, die mit einem EU-Bürger verheiratet sind, gestärkt. Der EuGH hat unmissverständlich erklärt, dass auch für den einem dritten Staat angehörigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eines EU-Bürgers das europäische Freizügigkeitsrecht gilt - und nicht das jeweilige nationale Aufenthaltsgesetz. Für Deutschland bedeutet dies, dass die derzeitige Praxis des Auswärtigen Amtes, die zum Beispiel von der indischen Ehefrau eines in Deutschland arbeitenden Österreichers Deutschsprachkurse und -Sprachtests vor der Einreise verlangt, rechtswidrig ist.
Az.: C-127/08

Ehegattennachzug: Botschaft muss Visumantrag entgegennehmen / Sprachnachweis evtl. nicht erforderlich
12.04.2008 * Die deutschen Konsulate und Botschaften wurden durch eine Dienstanweisung des Auswärtigen Amtes vom 15.10.2007 angewiesen, Visumanträge von Ehegatten auch dann anzunehmen, wenn der Sprachnachweis noch fehlt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluß vom 16.01.2008 festgestellt, daß ein Sprachzertifikat des Goethe-Instituts nicht erforderlich ist, wenn feststeht, daß der ausländische Ehegatte genügend Deutsch spricht.
Ähnlich einer Staatsbürgerschaft entwickelt die Europäische Union für die Bürger der Mitgliedsstaaten die Unionsbürgerschaft als Komponente des Einigungs- und Integrationsprozesses. Diese ist gegenwärtig keine echte Staatsbürgerschaft, wie auch die EU kein Völkerrechtssubjekt im Sinne eines Staates ist. Dies liegt v.a. daran, dass die EU ein Staatenverbund ist, der nach außen nicht wie ein souveränes Völkerrechtssubjekt auftritt, keine Anerkennung beansprucht, sondern auf politische, rechtliche und wirtschaftliche Harmonisierung nach innen gerichtet ist.

Wichtig zu beachten: Leider sind Deutsche Bürger im eigenen Land keine EU-Bürger und unterliegen nicht
dem EU-Recht, sondern dem Nationalem Recht, d.h., das die ausländische Ehefrau z. B. einen Österreicher, der in Deutschland wohnhaft ist, unterliegt dem EU-Recht und somit keine Deutschkenntnisse nachweisen muss, die ausländische Ehefrau einen Deutscher, der in Deutschland wohnhaft ist, unterliegt dem deutschem Recht und somit die Deutschkenntnisse nachweisen muss. Wiederum sieht es anders aus, wenn der Deutscher z. B. in Österreich wohnhaft ist, dann unterliegt der Deutscher dem EU-Recht und seiner ausländische Ehefrau ist nicht verpflichtet, Deutschkenntnisse nachzuweisen.

Deutschkurse am Goethe-Institut weltweit

In folgenden Städten können Sie an einem Goethe-Institut, Goethe-Zentrum oder einer vom Goethe-Institut akkreditierten Institution Deutsch lernen: http://www.goethe.de/lrn/wwt/de3052837.htm

Freitag, der 19. November 2010

Grüne wollen Diskriminierung von jungen Arbeitnehmern abschaffen

Berlin: (hib/MPI/TEP) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will erreichen, dass Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, grundsätzlich bei der Berechnung von Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen berücksichtigt werden.

Die Abgeordneten haben dazu einen Gesetzentwurf (17/657) vorgelegt, mit dem eine gegenteilige Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gestrichen werden soll. Die Grünen beziehen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Januar 2010. Danach dürfe Paragraf 622 Absatz 2 Satz 2 BGB nicht mehr angewendet werden, weil er das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung missachtet, heißt es in der Begründung zu dem Gesetzentwurf.

Die Fraktion schreibt weiter, die nationalen Gerichte seien unionsrechtlich verpflichtet, die betreffende BGB-Norm nicht weiter anzuwenden. Deutschland sei verpflichtet, diese aufzuheben.

Quelle: Presse Deutscher Bundestag

Freitag, der 19. November 2010

Diskriminierung: Auch wenn niemand direkt betroffen ist

Öffentliche Äußerungen eines Arbeitgebers, dass er keine Ausländer einstellt, begründen eine unmittelbare Diskriminierung.

 

Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für Kernfamilie

Pressemitteilungen Bundesverwaltungsgericht.

Dienstag den 16.11.2010

Familiennachzug zum ausländischen Ehepartner erfordert gesicherten Lebensunterhalt für Kernfamilie BVerwG 1 C 20.09; BVerwG 1 C 21.09 


Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für Kernfamilie
Keine Deutschkurse vor der Einreise für Ehegatten von Unionsbürgern
D.h.: Für  den Deutschen sind Deutschkurse verpflichtend, aber für den Ehegatten z. B. einen Niederländer, der in Deutschland wohnt - nicht.

EuGH: Bei Unionsbürgern (leider nicht für Deutsche) kein Sprachzertifikat für Ehegattennachzug erforderlich.
Der EuGH hat mit Urteil vom 25. Juli 2008 (C-127/08) eine Entscheidung zum Familiennachzug von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern getroffen. Die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, die Nachzugsbestimmungen individuell auszugestalten.

Keine Deutschkurse
Ehegatten von Unionsbürgern müssen keine Deutschkurse nehmen, bevor sie einreisen. Das hat der Europäischen Gerichtshof entschieden. Zu den Rechten der Ehegatten von Unionsbürgern erklärt Josef Winkler, migrationspolitischer Sprecher:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Stellung von Menschen aus Nicht-EU-Staaten, die mit einem EU-Bürger verheiratet sind, gestärkt. Der EuGH hat unmissverständlich erklärt, dass auch für den einem dritten Staat angehörigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eines EU-Bürgers das europäische Freizügigkeitsrecht gilt - und nicht das jeweilige nationale Aufenthaltsgesetz. Für Deutschland bedeutet dies, dass die derzeitige Praxis des Auswärtigen Amtes, die zum Beispiel von der indischen Ehefrau eines in Deutschland arbeitenden Österreichers Deutschsprachkurse und -Sprachtests vor der Einreise verlangt, rechtswidrig ist.
Az.: C-127/08

Ehegattennachzug: Botschaft muss Visumantrag entgegennehmen / Sprachnachweis evtl. nicht erforderlich
12.04.2008 * Die deutschen Konsulate und Botschaften wurden durch eine Dienstanweisung des Auswärtigen Amtes vom 15.10.2007 angewiesen, Visumanträge von Ehegatten auch dann anzunehmen, wenn der Sprachnachweis noch fehlt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluß vom 16.01.2008 festgestellt, daß ein Sprachzertifikat des Goethe-Instituts nicht erforderlich ist, wenn feststeht, daß der ausländische Ehegatte genügend Deutsch spricht.
Ähnlich einer Staatsbürgerschaft entwickelt die Europäische Union für die Bürger der Mitgliedsstaaten die Unionsbürgerschaft als Komponente des Einigungs- und Integrationsprozesses. Diese ist gegenwärtig keine echte Staatsbürgerschaft, wie auch die EU kein Völkerrechtssubjekt im Sinne eines Staates ist. Dies liegt v.a. daran, dass die EU ein Staatenverbund ist, der nach außen nicht wie ein souveränes Völkerrechtssubjekt auftritt, keine Anerkennung beansprucht, sondern auf politische, rechtliche und wirtschaftliche Harmonisierung nach innen gerichtet ist.

Wichtig zu beachten: Leider sind Deutsche Bürger im eigenen Land keine EU-Bürger und unterliegen nicht dem EU-Recht, sondern dem Nationalem Recht, d.h., das die ausländische Ehefrau z. B. einen Österreicher, der in Deutschland wohnhaft ist, unterliegt dem EU-Recht und somit keine Deutschkenntnisse nachweisen muss, die ausländische Ehefrau einen Deutscher, der in Deutschland wohnhaft ist, unterliegt dem deutschem Recht und somit die Deutschkenntnisse nachweisen muss. Wiederum sieht es anders aus, wenn der Deutscher z. B. in Österreich wohnhaft ist, dann unterliegt der Deutscher dem EU-Recht und seiner ausländische Ehefrau ist nicht verpflichtet, Deutschkenntnisse nachzuweisen.

Freitag, der 19. November 2010

Grüne wollen Diskriminierung von jungen Arbeitnehmern abschaffen

Berlin: (hib/MPI/TEP) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will erreichen, dass Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, grundsätzlich bei der Berechnung von Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen berücksichtigt werden.

Die Abgeordneten haben dazu einen Gesetzentwurf (17/657) vorgelegt, mit dem eine gegenteilige Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gestrichen werden soll. Die Grünen beziehen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Januar 2010. Danach dürfe Paragraf 622 Absatz 2 Satz 2 BGB nicht mehr angewendet werden, weil er das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung missachtet, heißt es in der Begründung zu dem Gesetzentwurf.

Die Fraktion schreibt weiter, die nationalen Gerichte seien unionsrechtlich verpflichtet, die betreffende BGB-Norm nicht weiter anzuwenden. Deutschland sei verpflichtet, diese aufzuheben.

Quelle: Presse Deutscher Bundestag

Freitag, der 19. November 2010

Diskriminierung: Auch wenn niemand direkt betroffen ist

Öffentliche Äußerungen eines Arbeitgebers, dass er keine Ausländer einstellt, begründen eine unmittelbare Diskriminierung.

Der Fall: Die belgische Firma Feryn ist auf den Einbau von Garagentoren spezialisiert. Der Direktor dieses Unternehmens hatte öffentlich geäußert, dass sein Betrieb grundsätzlich Monteure einstellen wolle, aber keine Arbeitnehmer fremder Herkunft, da die Kunden Bedenken hätten, ihnen Zugang zu ihren Wohnungen zu gewähren. Das belgische Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung von Rassismus beantragte daraufhin beim belgischen Arbeitsgericht, festzustellen, dass Feryn eine diskriminierende Einstellungspolitik betreibe. Das Arbeitsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Klärung vor.

Der Europäische Gerichtshof: Die Äußerungen des Arbeitgebers im Rahmen des Einstellungsverfahrens begründen eine Vermutung für das Vorliegen einer unmittelbar diskriminierenden Einstellungspolitik. Das ist auch dann der Fall, wenn eine identifizierbare Person fehlt, die sich als Opfer dieser Diskriminierung fühlt. Zweck der EU-Richtlinie gegen Diskriminierung ist die Schaffung günstigerer Bedingungen für die Entstehung eines Arbeitsmarkts, der die soziale Integration fördert.

Quelle: DGB und Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-54/07

Freitag, der 19. November 2010

Koalition muss Gleichbehandlungsgesetz ausbauen, nicht abbauen!

Zum Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien erklären Volker Beck, Parlamentarischer Geschäftsführer, und Markus Kurth MdB:
Bereits einen Tag nach Amtsantritt hat Schwarz-Gelb von der EU-Kommission beim Antidiskriminierungsrecht einen Schuss vor den Bug bekommen. Deutschland muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) europarechtskonform ausbauen und nicht abschleifen, wie das CDU/CSU und FDP laut Koalitionsvertrag vorhaben.

Die EU-Kommission hat angekündigt, Deutschland beim Europäischen Gerichtshof wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien zu verklagen, wenn die Bundesregierung nicht binnen zweier Monate erklärt, den Diskriminierungsschutz endlich europarechtskonform auszubauen. Die EU-Kommission moniert unter anderem mangelhaften Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht für Menschen mit Behinderungen. Ebenso ist das Verbot der Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft lückenhaft und generell der Schutz vor diskriminierenden Kündigungen nicht gewährleistet. Zudem bemängelt die EU-Kommission die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare im Beamtenrecht.

Jetzt muss die neue Bundesregierung handeln, wenn sie ein teures Klageverfahren gegen Deutschland noch abwenden will. In ihrem Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und FDP aber das Gegenteil vereinbart. Dort heißt es in verkleisternder Sprache, man wolle das AGG “im Hinblick auf einen möglichen Abbau von Bürokratielasten überprüfen”. Das meint im Klartext ein Zurückdrehen des Gleichstellungsrechts. Denn in der Vergangenheit haben Union wie FDP jeden gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität generell als bürokratisch diffamiert.

Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für Kernfamilie

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Pressemitteilungen Bundesverwaltungsgericht.

Dienstag den 16.11.2010

Familiennachzug zum ausländischen Ehepartner erfordert gesicherten Lebensunterhalt für Kernfamilie BVerwG 1 C 20.09; BVerwG 1 C 21.09 


Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für Kernfamilie
Keine Deutschkurse vor der Einreise für Ehegatten von Unionsbürgern
D.h.: Für  den Deutschen sind Deutschkurse verpflichtend, aber für den Ehegatten z. B. einen Niederländer, der in Deutschland wohnt - nicht.

EuGH: Bei Unionsbürgern (leider nicht für Deutsche) kein Sprachzertifikat für Ehegattennachzug erforderlich.
Der EuGH hat mit Urteil vom 25. Juli 2008 (C-127/08) eine Entscheidung zum Familiennachzug von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern getroffen. Die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, die Nachzugsbestimmungen individuell auszugestalten.

Keine Deutschkurse
Ehegatten von Unionsbürgern müssen keine Deutschkurse nehmen, bevor sie einreisen. Das hat der Europäischen Gerichtshof entschieden. Zu den Rechten der Ehegatten von Unionsbürgern erklärt Josef Winkler, migrationspolitischer Sprecher:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Stellung von Menschen aus Nicht-EU-Staaten, die mit einem EU-Bürger verheiratet sind, gestärkt. Der EuGH hat unmissverständlich erklärt, dass auch für den einem dritten Staat angehörigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eines EU-Bürgers das europäische Freizügigkeitsrecht gilt - und nicht das jeweilige nationale Aufenthaltsgesetz. Für Deutschland bedeutet dies, dass die derzeitige Praxis des Auswärtigen Amtes, die zum Beispiel von der indischen Ehefrau eines in Deutschland arbeitenden Österreichers Deutschsprachkurse und -Sprachtests vor der Einreise verlangt, rechtswidrig ist.
Az.: C-127/08

Ehegattennachzug: Botschaft muss Visumantrag entgegennehmen / Sprachnachweis evtl. nicht erforderlich
12.04.2008 * Die deutschen Konsulate und Botschaften wurden durch eine Dienstanweisung des Auswärtigen Amtes vom 15.10.2007 angewiesen, Visumanträge von Ehegatten auch dann anzunehmen, wenn der Sprachnachweis noch fehlt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluß vom 16.01.2008 festgestellt, daß ein Sprachzertifikat des Goethe-Instituts nicht erforderlich ist, wenn feststeht, daß der ausländische Ehegatte genügend Deutsch spricht.
Ähnlich einer Staatsbürgerschaft entwickelt die Europäische Union für die Bürger der Mitgliedsstaaten die Unionsbürgerschaft als Komponente des Einigungs- und Integrationsprozesses. Diese ist gegenwärtig keine echte Staatsbürgerschaft, wie auch die EU kein Völkerrechtssubjekt im Sinne eines Staates ist. Dies liegt v.a. daran, dass die EU ein Staatenverbund ist, der nach außen nicht wie ein souveränes Völkerrechtssubjekt auftritt, keine Anerkennung beansprucht, sondern auf politische, rechtliche und wirtschaftliche Harmonisierung nach innen gerichtet ist.

Wichtig zu beachten: Leider sind Deutsche Bürger im eigenen Land keine EU-Bürger und unterliegen nicht
dem EU-Recht, sondern dem Nationalem Recht, d.h., das die ausländische Ehefrau z. B. einen Österreicher, der in Deutschland wohnhaft ist, unterliegt dem EU-Recht und somit keine Deutschkenntnisse nachweisen muss, die ausländische Ehefrau einen Deutscher, der in Deutschland wohnhaft ist, unterliegt dem deutschem Recht und somit die Deutschkenntnisse nachweisen muss. Wiederum sieht es anders aus, wenn der Deutscher z. B. in Österreich wohnhaft ist, dann unterliegt der Deutscher dem EU-Recht und seiner ausländische Ehefrau ist nicht verpflichtet, Deutschkenntnisse nachzuweisen.

Freitag, der 19. November 2010

Grüne wollen Diskriminierung von jungen Arbeitnehmern abschaffen

Berlin: (hib/MPI/TEP) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will erreichen, dass Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, grundsätzlich bei der Berechnung von Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen berücksichtigt werden.

Die Abgeordneten haben dazu einen Gesetzentwurf (17/657) vorgelegt, mit dem eine gegenteilige Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gestrichen werden soll. Die Grünen beziehen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Januar 2010. Danach dürfe Paragraf 622 Absatz 2 Satz 2 BGB nicht mehr angewendet werden, weil er das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung missachtet, heißt es in der Begründung zu dem Gesetzentwurf.

Die Fraktion schreibt weiter, die nationalen Gerichte seien unionsrechtlich verpflichtet, die betreffende BGB-Norm nicht weiter anzuwenden. Deutschland sei verpflichtet, diese aufzuheben.

Quelle: Presse Deutscher Bundestag

Freitag, der 19. November 2010

Diskriminierung: Auch wenn niemand direkt betroffen ist

Öffentliche Äußerungen eines Arbeitgebers, dass er keine Ausländer einstellt, begründen eine unmittelbare Diskriminierung.

Der Fall: Die belgische Firma Feryn ist auf den Einbau von Garagentoren spezialisiert. Der Direktor dieses Unternehmens hatte öffentlich geäußert, dass sein Betrieb grundsätzlich Monteure einstellen wolle, aber keine Arbeitnehmer fremder Herkunft, da die Kunden Bedenken hätten, ihnen Zugang zu ihren Wohnungen zu gewähren. Das belgische Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung von Rassismus beantragte daraufhin beim belgischen Arbeitsgericht, festzustellen, dass Feryn eine diskriminierende Einstellungspolitik betreibe. Das Arbeitsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Klärung vor.

Der Europäische Gerichtshof: Die Äußerungen des Arbeitgebers im Rahmen des Einstellungsverfahrens begründen eine Vermutung für das Vorliegen einer unmittelbar diskriminierenden Einstellungspolitik. Das ist auch dann der Fall, wenn eine identifizierbare Person fehlt, die sich als Opfer dieser Diskriminierung fühlt. Zweck der EU-Richtlinie gegen Diskriminierung ist die Schaffung günstigerer Bedingungen für die Entstehung eines Arbeitsmarkts, der die soziale Integration fördert.

Quelle: DGB und Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-54/07

Freitag, der 19. November 2010

Koalition muss Gleichbehandlungsgesetz ausbauen, nicht abbauen!

Zum Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien erklären Volker Beck, Parlamentarischer Geschäftsführer, und Markus Kurth MdB:
Bereits einen Tag nach Amtsantritt hat Schwarz-Gelb von der EU-Kommission beim Antidiskriminierungsrecht einen Schuss vor den Bug bekommen. Deutschland muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) europarechtskonform ausbauen und nicht abschleifen, wie das CDU/CSU und FDP laut Koalitionsvertrag vorhaben.

Die EU-Kommission hat angekündigt, Deutschland beim Europäischen Gerichtshof wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien zu verklagen, wenn die Bundesregierung nicht binnen zweier Monate erklärt, den Diskriminierungsschutz endlich europarechtskonform auszubauen. Die EU-Kommission moniert unter anderem mangelhaften Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht für Menschen mit Behinderungen. Ebenso ist das Verbot der Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft lückenhaft und generell der Schutz vor diskriminierenden Kündigungen nicht gewährleistet. Zudem bemängelt die EU-Kommission die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare im Beamtenrecht.

Jetzt muss die neue Bundesregierung handeln, wenn sie ein teures Klageverfahren gegen Deutschland noch abwenden will. In ihrem Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und FDP aber das Gegenteil vereinbart. Dort heißt es in verkleisternder Sprache, man wolle das AGG “im Hinblick auf einen möglichen Abbau von Bürokratielasten überprüfen”. Das meint im Klartext ein Zurückdrehen des Gleichstellungsrechts. Denn in der Vergangenheit haben Union wie FDP jeden gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität generell als bürokratisch diffamiert.

Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

Rente mit 67 nicht erreichbar und überflüssig

Zum Bericht der Bundesregierung zu den Rahmenbedingungen der geplanten Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre sagte Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied, in Berlin:

„Wir fordern die Koalition auf, die geplante Anhebung des Renteneintrittsalters zumindest auf Eis zu legen, denn die Rente mit 67 ist für die Beschäftigten unerreichbar und selbst nach den Beitragssatzzielen der Bundesregierung mindestens bis 2020 völlig überflüssig.

Der Beitragssatzeffekt durch die Rente mit 67 von höchstens 0,5 Prozentpunkten bis 2030 steht in keinem Verhältnis zu den gravierenden Rentenkürzungen, die dem Großteil der Beschäftigten drohen, weil sie keine Chance haben, bis 67 Jahre zu arbeiten.

Das Beitragsziel der Bundesregierung kann zumindest bis 2020 auch ohne die Rente mit 67 spielend erreicht werden. Nach aktuellen Berechnungen der Rentenversicherung kann der Rentenbeitrag im Jahr 2014 sogar um 0,6 Prozentpunkte gesenkt werden. Der finanzielle Spielraum ist also groß genug, um die ohnehin marginalen Einsparungen der Rente mit 67 gegenzufinanzieren.

Dieser Spielraum darf jedoch nicht zur Haushaltskonsolidierung missbraucht werden. Wir fordern die Koalition deshalb auf, die Belastungen der Gesetzlichen Rentenversicherung durch das Sparpaket in Höhe von zwei Milliarden Euro zurückzunehmen – dies entspricht 0,2 Beitragspunkten.

Langfristig wollen wir, dass die Gesetzliche Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung weiterentwickelt wird. Durch die Einbeziehung aller Erwerbstätigen kann der Beitragssatz weiter stabilisiert werden, so dass die Rente mit 67 aus Gründen der Beitragssatzstabilität auch über 2020 hinaus nicht begründbar ist.”

Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund - Pressestelle

Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung einer Schwangeren

Eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verlängert wird, hat Anspruch auf Schadensersatz

wegen entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf angemessene Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Hat im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache dafür bewiesen, dass die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages auf einer Schwangerschaft und damit auf einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts beruhte, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die geltend machte, ihr Arbeitsvertrag sei deshalb nicht über das Fristende hinaus verlängert worden, da sie schwanger sei. Sie konnte den Beweis führen, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische Anfrage ihrer Mutter nach den Gründen für die Nichtverlängerung mitgeteilt hatte, Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages sei die Schwangerschaft der Klägerin. Die damit indizierte Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts hat der Arbeitgeber nicht widerlegt (Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2.9.2008 - 3 Ca 1133/08).

Quelle: Arbeitsgericht Mainz



Rente mit 67 nicht erreichbar und überflüssig

Zum Bericht der Bundesregierung zu den Rahmenbedingungen der geplanten Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre sagte Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied, in Berlin:

„Wir fordern die Koalition auf, die geplante Anhebung des Renteneintrittsalters zumindest auf Eis zu legen, denn die Rente mit 67 ist für die Beschäftigten unerreichbar und selbst nach den Beitragssatzzielen der Bundesregierung mindestens bis 2020 völlig überflüssig.

Der Beitragssatzeffekt durch die Rente mit 67 von höchstens 0,5 Prozentpunkten bis 2030 steht in keinem Verhältnis zu den gravierenden Rentenkürzungen, die dem Großteil der Beschäftigten drohen, weil sie keine Chance haben, bis 67 Jahre zu arbeiten.

Das Beitragsziel der Bundesregierung kann zumindest bis 2020 auch ohne die Rente mit 67 spielend erreicht werden. Nach aktuellen Berechnungen der Rentenversicherung kann der Rentenbeitrag im Jahr 2014 sogar um 0,6 Prozentpunkte gesenkt werden. Der finanzielle Spielraum ist also groß genug, um die ohnehin marginalen Einsparungen der Rente mit 67 gegenzufinanzieren.

Dieser Spielraum darf jedoch nicht zur Haushaltskonsolidierung missbraucht werden. Wir fordern die Koalition deshalb auf, die Belastungen der Gesetzlichen Rentenversicherung durch das Sparpaket in Höhe von zwei Milliarden Euro zurückzunehmen – dies entspricht 0,2 Beitragspunkten.

Langfristig wollen wir, dass die Gesetzliche Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung weiterentwickelt wird. Durch die Einbeziehung aller Erwerbstätigen kann der Beitragssatz weiter stabilisiert werden, so dass die Rente mit 67 aus Gründen der Beitragssatzstabilität auch über 2020 hinaus nicht begründbar ist.”

Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund - Pressestelle

Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung einer Schwangeren

Eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verlängert wird, hat Anspruch auf Schadensersatz

wegen entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf angemessene Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Hat im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache dafür bewiesen, dass die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages auf einer Schwangerschaft und damit auf einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts beruhte, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die geltend machte, ihr Arbeitsvertrag sei deshalb nicht über das Fristende hinaus verlängert worden, da sie schwanger sei. Sie konnte den Beweis führen, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische Anfrage ihrer Mutter nach den Gründen für die Nichtverlängerung mitgeteilt hatte, Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages sei die Schwangerschaft der Klägerin. Die damit indizierte Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts hat der Arbeitgeber nicht widerlegt (Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2.9.2008 - 3 Ca 1133/08).

Quelle: Arbeitsgericht Mainz



e belgische Firma Feryn ist auf den Einbau von Garagentoren spezialisiert. Der Direktor dieses Unternehmens hatte öffentlich geäußert, dass sein Betrieb grundsätzlich Monteure einstellen wolle, aber keine Arbeitnehmer fremder Herkunft, da die Kunden Bedenken hätten, ihnen Zugang zu ihren Wohnungen zu gewähren. Das belgische Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung von Rassismus beantragte daraufhin beim belgischen Arbeitsgericht, festzustellen, dass Feryn eine diskriminierende Einstellungspolitik betreibe. Das Arbeitsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Klärung vor.

 

Der Europäische Gerichtshof: Die Äußerungen des Arbeitgebers im Rahmen des Einstellungsverfahrens begründen eine Vermutung für das Vorliegen einer unmittelbar diskriminierenden Einstellungspolitik. Das ist auch dann der Fall, wenn eine identifizierbare Person fehlt, die sich als Opfer dieser Diskriminierung fühlt. Zweck der EU-Richtlinie gegen Diskriminierung ist die Schaffung günstigerer Bedingungen für die Entstehung eines Arbeitsmarkts, der die soziale Integration fördert.

Quelle: DGB und Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-54/07

Freitag, der 19. November 2010

Koalition muss Gleichbehandlungsgesetz ausbauen, nicht abbauen!

Zum Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien erklären Volker Beck, Parlamentarischer Geschäftsführer, und Markus Kurth MdB:
Bereits einen Tag nach Amtsantritt hat Schwarz-Gelb von der EU-Kommission beim Antidiskriminierungsrecht einen Schuss vor den Bug bekommen. Deutschland muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) europarechtskonform ausbauen und nicht abschleifen, wie das CDU/CSU und FDP laut Koalitionsvertrag vorhaben.

Die EU-Kommission hat angekündigt, Deutschland beim Europäischen Gerichtshof wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien zu verklagen, wenn die Bundesregierung nicht binnen zweier Monate erklärt, den Diskriminierungsschutz endlich europarechtskonform auszubauen. Die EU-Kommission moniert unter anderem mangelhaften Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht für Menschen mit Behinderungen. Ebenso ist das Verbot der Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft lückenhaft und generell der Schutz vor diskriminierenden Kündigungen nicht gewährleistet. Zudem bemängelt die EU-Kommission die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare im Beamtenrecht.

Jetzt muss die neue Bundesregierung handeln, wenn sie ein teures Klageverfahren gegen Deutschland noch abwenden will. In ihrem Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und FDP aber das Gegenteil vereinbart. Dort heißt es in verkleisternder Sprache, man wolle das AGG “im Hinblick auf einen möglichen Abbau von Bürokratielasten überprüfen”. Das meint im Klartext ein Zurückdrehen des Gleichstellungsrechts. Denn in der Vergangenheit haben Union wie FDP jeden gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität generell als bürokratisch diffamiert.

Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für Kernfamilie

Nachrichten


 

Pressemitteilungen Bundesverwaltungsgericht.

Dienstag den 16.11.2010

Familiennachzug zum ausländischen Ehepartner erfordert gesicherten Lebensunterhalt für Kernfamilie BVerwG 1 C 20.09; BVerwG 1 C 21.09 



Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für Kernfamilie
Keine Deutschkurse vor der Einreise für Ehegatten von Unionsbürgern
D.h.: Für  den Deutschen sind Deutschkurse verpflichtend, aber für den Ehegatten z. B. einen Niederländer, der in Deutschland wohnt - nicht.

EuGH: Bei Unionsbürgern (leider nicht für Deutsche) kein Sprachzertifikat für Ehegattennachzug erforderlich.
Der EuGH hat mit Urteil vom 25. Juli 2008 (C-127/08) eine Entscheidung zum Familiennachzug von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern getroffen. Die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, die Nachzugsbestimmungen individuell auszugestalten.

Keine Deutschkurse
Ehegatten von Unionsbürgern müssen keine Deutschkurse nehmen, bevor sie einreisen. Das hat der Europäischen Gerichtshof entschieden. Zu den Rechten der Ehegatten von Unionsbürgern erklärt Josef Winkler, migrationspolitischer Sprecher:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Stellung von Menschen aus Nicht-EU-Staaten, die mit einem EU-Bürger verheiratet sind, gestärkt. Der EuGH hat unmissverständlich erklärt, dass auch für den einem dritten Staat angehörigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eines EU-Bürgers das europäische Freizügigkeitsrecht gilt - und nicht das jeweilige nationale Aufenthaltsgesetz. Für Deutschland bedeutet dies, dass die derzeitige Praxis des Auswärtigen Amtes, die zum Beispiel von der indischen Ehefrau eines in Deutschland arbeitenden Österreichers Deutschsprachkurse und -Sprachtests vor der Einreise verlangt, rechtswidrig ist.
Az.: C-127/08

Ehegattennachzug: Botschaft muss Visumantrag entgegennehmen / Sprachnachweis evtl. nicht erforderlich
12.04.2008 * Die deutschen Konsulate und Botschaften wurden durch eine Dienstanweisung des Auswärtigen Amtes vom 15.10.2007 angewiesen, Visumanträge von Ehegatten auch dann anzunehmen, wenn der Sprachnachweis noch fehlt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluß vom 16.01.2008 festgestellt, daß ein Sprachzertifikat des Goethe-Instituts nicht erforderlich ist, wenn feststeht, daß der ausländische Ehegatte genügend Deutsch spricht.
Ähnlich einer Staatsbürgerschaft entwickelt die Europäische Union für die Bürger der Mitgliedsstaaten die Unionsbürgerschaft als Komponente des Einigungs- und Integrationsprozesses. Diese ist gegenwärtig keine echte Staatsbürgerschaft, wie auch die EU kein Völkerrechtssubjekt im Sinne eines Staates ist. Dies liegt v.a. daran, dass die EU ein Staatenverbund ist, der nach außen nicht wie ein souveränes Völkerrechtssubjekt auftritt, keine Anerkennung beansprucht, sondern auf politische, rechtliche und wirtschaftliche Harmonisierung nach innen gerichtet ist.

Wichtig zu beachten: Leider sind Deutsche Bürger im eigenen Land keine EU-Bürger und unterliegen nicht
dem EU-Recht, sondern dem Nationalem Recht, d.h., das die ausländische Ehefrau z. B. einen Österreicher, der in Deutschland wohnhaft ist, unterliegt dem EU-Recht und somit keine Deutschkenntnisse nachweisen muss, die ausländische Ehefrau einen Deutscher, der in Deutschland wohnhaft ist, unterliegt dem deutschem Recht und somit die Deutschkenntnisse nachweisen muss. Wiederum sieht es anders aus, wenn der Deutscher z. B. in Österreich wohnhaft ist, dann unterliegt der Deutscher dem EU-Recht und seiner ausländische Ehefrau ist nicht verpflichtet, Deutschkenntnisse nachzuweisen.

Freitag, der 19. November 2010

Grüne wollen Diskriminierung von jungen Arbeitnehmern abschaffen

Berlin: (hib/MPI/TEP) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will erreichen, dass Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, grundsätzlich bei der Berechnung von Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen berücksichtigt werden.

Die Abgeordneten haben dazu einen Gesetzentwurf (17/657) vorgelegt, mit dem eine gegenteilige Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gestrichen werden soll. Die Grünen beziehen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Januar 2010. Danach dürfe Paragraf 622 Absatz 2 Satz 2 BGB nicht mehr angewendet werden, weil er das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung missachtet, heißt es in der Begründung zu dem Gesetzentwurf.

Die Fraktion schreibt weiter, die nationalen Gerichte seien unionsrechtlich verpflichtet, die betreffende BGB-Norm nicht weiter anzuwenden. Deutschland sei verpflichtet, diese aufzuheben.

Quelle: Presse Deutscher Bundestag

Freitag, der 19. November 2010

Diskriminierung: Auch wenn niemand direkt betroffen ist

Öffentliche Äußerungen eines Arbeitgebers, dass er keine Ausländer einstellt, begründen eine unmittelbare Diskriminierung.

Der Fall: Die belgische Firma Feryn ist auf den Einbau von Garagentoren spezialisiert. Der Direktor dieses Unternehmens hatte öffentlich geäußert, dass sein Betrieb grundsätzlich Monteure einstellen wolle, aber keine Arbeitnehmer fremder Herkunft, da die Kunden Bedenken hätten, ihnen Zugang zu ihren Wohnungen zu gewähren. Das belgische Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung von Rassismus beantragte daraufhin beim belgischen Arbeitsgericht, festzustellen, dass Feryn eine diskriminierende Einstellungspolitik betreibe. Das Arbeitsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Klärung vor.

Der Europäische Gerichtshof: Die Äußerungen des Arbeitgebers im Rahmen des Einstellungsverfahrens begründen eine Vermutung für das Vorliegen einer unmittelbar diskriminierenden Einstellungspolitik. Das ist auch dann der Fall, wenn eine identifizierbare Person fehlt, die sich als Opfer dieser Diskriminierung fühlt. Zweck der EU-Richtlinie gegen Diskriminierung ist die Schaffung günstigerer Bedingungen für die Entstehung eines Arbeitsmarkts, der die soziale Integration fördert.

Quelle: DGB und Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-54/07

Freitag, der 19. November 2010

Koalition muss Gleichbehandlungsgesetz ausbauen, nicht abbauen!

Zum Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien erklären Volker Beck, Parlamentarischer Geschäftsführer, und Markus Kurth MdB:
Bereits einen Tag nach Amtsantritt hat Schwarz-Gelb von der EU-Kommission beim Antidiskriminierungsrecht einen Schuss vor den Bug bekommen. Deutschland muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) europarechtskonform ausbauen und nicht abschleifen, wie das CDU/CSU und FDP laut Koalitionsvertrag vorhaben.

Die EU-Kommission hat angekündigt, Deutschland beim Europäischen Gerichtshof wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien zu verklagen, wenn die Bundesregierung nicht binnen zweier Monate erklärt, den Diskriminierungsschutz endlich europarechtskonform auszubauen. Die EU-Kommission moniert unter anderem mangelhaften Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht für Menschen mit Behinderungen. Ebenso ist das Verbot der Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft lückenhaft und generell der Schutz vor diskriminierenden Kündigungen nicht gewährleistet. Zudem bemängelt die EU-Kommission die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare im Beamtenrecht.

Jetzt muss die neue Bundesregierung handeln, wenn sie ein teures Klageverfahren gegen Deutschland noch abwenden will. In ihrem Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und FDP aber das Gegenteil vereinbart. Dort heißt es in verkleisternder Sprache, man wolle das AGG “im Hinblick auf einen möglichen Abbau von Bürokratielasten überprüfen”. Das meint im Klartext ein Zurückdrehen des Gleichstellungsrechts. Denn in der Vergangenheit haben Union wie FDP jeden gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität generell als bürokratisch diffamiert.

Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

Rente mit 67 nicht erreichbar und überflüssig

Zum Bericht der Bundesregierung zu den Rahmenbedingungen der geplanten Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre sagte Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied, in Berlin:

„Wir fordern die Koalition auf, die geplante Anhebung des Renteneintrittsalters zumindest auf Eis zu legen, denn die Rente mit 67 ist für die Beschäftigten unerreichbar und selbst nach den Beitragssatzzielen der Bundesregierung mindestens bis 2020 völlig überflüssig.

Der Beitragssatzeffekt durch die Rente mit 67 von höchstens 0,5 Prozentpunkten bis 2030 steht in keinem Verhältnis zu den gravierenden Rentenkürzungen, die dem Großteil der Beschäftigten drohen, weil sie keine Chance haben, bis 67 Jahre zu arbeiten.

Das Beitragsziel der Bundesregierung kann zumindest bis 2020 auch ohne die Rente mit 67 spielend erreicht werden. Nach aktuellen Berechnungen der Rentenversicherung kann der Rentenbeitrag im Jahr 2014 sogar um 0,6 Prozentpunkte gesenkt werden. Der finanzielle Spielraum ist also groß genug, um die ohnehin marginalen Einsparungen der Rente mit 67 gegenzufinanzieren.

Dieser Spielraum darf jedoch nicht zur Haushaltskonsolidierung missbraucht werden. Wir fordern die Koalition deshalb auf, die Belastungen der Gesetzlichen Rentenversicherung durch das Sparpaket in Höhe von zwei Milliarden Euro zurückzunehmen – dies entspricht 0,2 Beitragspunkten.

Langfristig wollen wir, dass die Gesetzliche Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung weiterentwickelt wird. Durch die Einbeziehung aller Erwerbstätigen kann der Beitragssatz weiter stabilisiert werden, so dass die Rente mit 67 aus Gründen der Beitragssatzstabilität auch über 2020 hinaus nicht begründbar ist.”

Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund - Pressestelle

Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung einer Schwangeren

Eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verlängert wird, hat Anspruch auf Schadensersatz

wegen entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf angemessene Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Hat im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache dafür bewiesen, dass die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages auf einer Schwangerschaft und damit auf einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts beruhte, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die geltend machte, ihr Arbeitsvertrag sei deshalb nicht über das Fristende hinaus verlängert worden, da sie schwanger sei. Sie konnte den Beweis führen, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische Anfrage ihrer Mutter nach den Gründen für die Nichtverlängerung mitgeteilt hatte, Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages sei die Schwangerschaft der Klägerin. Die damit indizierte Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts hat der Arbeitgeber nicht widerlegt (Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2.9.2008 - 3 Ca 1133/08).

Quelle: Arbeitsgericht Mainz



Rente mit 67 nicht erreichbar und überflüssig

Zum Bericht der Bundesregierung zu den Rahmenbedingungen der geplanten Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre sagte Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied, in Berlin:

„Wir fordern die Koalition auf, die geplante Anhebung des Renteneintrittsalters zumindest auf Eis zu legen, denn die Rente mit 67 ist für die Beschäftigten unerreichbar und selbst nach den Beitragssatzzielen der Bundesregierung mindestens bis 2020 völlig überflüssig.

Der Beitragssatzeffekt durch die Rente mit 67 von höchstens 0,5 Prozentpunkten bis 2030 steht in keinem Verhältnis zu den gravierenden Rentenkürzungen, die dem Großteil der Beschäftigten drohen, weil sie keine Chance haben, bis 67 Jahre zu arbeiten.

Das Beitragsziel der Bundesregierung kann zumindest bis 2020 auch ohne die Rente mit 67 spielend erreicht werden. Nach aktuellen Berechnungen der Rentenversicherung kann der Rentenbeitrag im Jahr 2014 sogar um 0,6 Prozentpunkte gesenkt werden. Der finanzielle Spielraum ist also groß genug, um die ohnehin marginalen Einsparungen der Rente mit 67 gegenzufinanzieren.

Dieser Spielraum darf jedoch nicht zur Haushaltskonsolidierung missbraucht werden. Wir fordern die Koalition deshalb auf, die Belastungen der Gesetzlichen Rentenversicherung durch das Sparpaket in Höhe von zwei Milliarden Euro zurückzunehmen – dies entspricht 0,2 Beitragspunkten.

Langfristig wollen wir, dass die Gesetzliche Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung weiterentwickelt wird. Durch die Einbeziehung aller Erwerbstätigen kann der Beitragssatz weiter stabilisiert werden, so dass die Rente mit 67 aus Gründen der Beitragssatzstabilität auch über 2020 hinaus nicht begründbar ist.”

Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund - Pressestelle

Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung einer Schwangeren

Eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verlängert wird, hat Anspruch auf Schadensersatz

wegen entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf angemessene Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Hat im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache dafür bewiesen, dass die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages auf einer Schwangerschaft und damit auf einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts beruhte, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die geltend machte, ihr Arbeitsvertrag sei deshalb nicht über das Fristende hinaus verlängert worden, da sie schwanger sei. Sie konnte den Beweis führen, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische Anfrage ihrer Mutter nach den Gründen für die Nichtverlängerung mitgeteilt hatte, Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages sei die Schwangerschaft der Klägerin. Die damit indizierte Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts hat der Arbeitgeber nicht widerlegt (Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2.9.2008 - 3 Ca 1133/08).

Quelle: Arbeitsgericht Mainz