Informationen zu Ihrer Hochzeit in Dänemark

Hier finden Sie alle sonstigen Informationen zum Thema Heiraten in Dänemark.

Allgemeine Informationen

Sobald wir Ihre Hochzeitslizenz (dänisches Ehefähigkeitszeugnis) für Sie eingeholt haben, können wir einen Trauungstermin bei dem Standesamt Ihrer Wahl verbindlich buchen. Da die Termine allerdings begrenzt sind, ist es nicht immer möglich, dass Sie Ihren Wunschtermin bekommen. Deshalb bitten wir Sie schon bei Auftragsabgabe darum, 3 verschiedene gewünschte Trauungstermine anzugeben.

Trauungen an dänischen Feiertagen und an Sonntagen sind grundsätzlich nicht möglich.

In Dänemark werden Trauungen in Deutsch, Englisch und Dänisch durchgeführt.
Sollte einer der beiden Partner keine dieser Sprachen beherrschen, muss ein Dolmetscher bei der Trauung anwesend sein. Die Kosten hierfür trägt das Hochzeitspaar selbst. Es ist leider nicht möglich, dass ein Partner die Trauung dem anderen Partner übersetzt, da dies gegen geltende Gesetze verstoßen würde.
Eine Übersetzung der Trauungszeremonie ins Russische, Ukrainische und Polnische ist bei Bedarf bei einer Hochzeit auf Ærø in allen Paketen kostenlos inklusive.

Dänische internationale Heiratsurkunden sind automatisch auch in Deutschland gültig.
Nach der Überbeglaubigung durch eine Apostille wird und muss die Eheschließung durch jedes deutsche Amt anerkannt werden.

Sie sollten jedoch nicht eine Anerkennung der Ehe mit den Bedingungen der Ausländerbehörde für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis verwechseln.
Nach der Eheschließung mit einem Schengenvisum ist es üblich, die Familienzusammenführung und Wiedereinreise nachzuholen.
Ihre Ehe ist selbstverständlich auch dann gültig, wenn die deutsche Ausländerbehörde verlangt, dass der ausländische Partner, welcher mit einem Schengenvisum geheiratet hat, Deutschland wieder verlässt und über die deutsche Botschaft in seinem Land den Antrag auf eine Familienzusammenführung stellt, da so leider die gesetzlichen Bedingungen von Deutschland seit der Gesetzesänderung vom 28.08.07 sind.
Dennoch haben Sie mit der Trauung in Dänemark sehr viel Zeit gewonnen und Aufwand und Nerven gespart. Ihr ausländischer Partner fährt nach der Hochzeit als gesetzlicher Ehegatte zurück, Ihr Anrecht auf ein gemeinsames Familienleben ist Ihnen durch das Grundgesetz garantiert.

Namensänderung.
Bei der Hochzeit in Dänemark können Sie Ihren Nachnamen nicht ändern. Sie bekommen zwei internationale Heiratsurkunden mit denselben Namen, die Sie zum Zeitpunkt der Eheschließung in Ihren Personalausweisen/Reisepässen haben. Namensänderungen können Sie nach der Trauung im jeweiligen Wohnort beim zuständigen Standesamt in Deutschland bzw. beim jeweiligen Botschaft oder im Heimatland beantragt werden. Dänische Behörden können auch keine Bescheinigungen darüber ausstellen, sie verweisen dabei auf dänischen Namensgesetz.
Laut dänischem Namensgesetz ist eine Namensänderung in Verbindung mit einer Trauung in Dänemark nicht möglich, wenn derjenige nicht in Dänemark festen Wohnsitz hat. Eine Namensänderung muss nach der Trauung da beantragt werden, wo man fest angemeldet ist.

 

Einreisebestimmungen

Ausländer aus s.g. "Drittstaaten" für legale Anreise nach Dänemark benötigen ein gültiger Reisepass und ein gültiges Visa bzw. Aufenthaltserlaubnis für ein Schengen-Land.

Inhaber den Titeln „Aussetzung der Abschiebung“ (Duldung), „Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens“ und einer Grenzübertrittsbescheinigung dürfen nicht nach Dänemark einreisen. Somit ist es auch nicht möglich, mit diesen Titeln in Dänemark zu heiraten.

Personen, die statt eines Aufenthaltstitels eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit einer vorherigen, bereits abgelaufenen Aufenthaltstitel haben, dürfen legal nach Dänemark einreisen und somit auch dort heiraten.

Personen, die aus sogenannten „Drittstaaten“ kommen, müssen ein gültiges Schengen- oder Nationalvisum haben. Ein Visum für ein Schengen-Land bzw. ein nationales Visum in ein Schengen-Land ist automatisch auch für die Anreise in alle anderen Schengen-Länder gültig.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis für eines der Schengen-Mitgliedsstaaten haben, können Sie auch hiermit problemlos nach Dänemark einreisen.

EU-Bürger benötigen für die Einreise nach Dänemark entweder einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Seit dem 26. Juni 2012 benötigen auch Kinder einen Kinderreiseausweis oder Personalausweis, ansonsten wird Ihnen die Einreise ins Ausland verweigert. Eine Geburtsurkunde ersetzt keinen Kinderreiseausweis.
Ab Januar 2024 können Kinder nur noch mit einem Reisepass oder dem Personalausweis reisen. Der Kinderreisepass wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft. Vor dem 1. Januar 2024 ausgestellte bzw. beantragte Kinderreisepässe sind grundsätzlich bis zum aufgedruckten Datum des Gültigkeitsendes gültig. Reisen mit Kinder (mit EU-Bürgerschaft) nur innerhalb der EU oder des Schengenraums ist mit dem Personalausweis am besten beraten. Dritt-Staatsangehörigen Kinden benötigen für Einreise nach Dänemark einen gültigen Reisepass/Ersatzreisepass für Ausländer (mindestens noch 3,5 Monate gültig) und gültiges Aufenthaltstitel.

Visumfrei nach Dänemark einreisen können außerdem Staatsbürger mit Biometrischen Reisepässen der folgenden Länder:
Alle EU-Länder, alle EWR-Länder, Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Brunei Daressalam, Chile, Costa Rica, El Salvador, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Großbritannien, Guadeloupe, Guatemala, Honduras, Hongkong, Irland, Island, Israel, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Macau, Malaysia, Malta, Martinique, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldova, Montenegro, Neukaledonien, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, Réunion, San Marino, Schweiz, Serbien, Seychellen, Singapur, St. Kitts und Nevis, St. Pierre und Miquelon, Südkorea, Taiwan, Ukraine, Uruguay, USA, Vatikan, Venezuela und Zypern:  Zu den 90 Tagen eines legalen Aufenthalts werden alle Tage in einem Zeitraum von 180 Kalendertagen gezählt, an denen sich der Ausländer in Schengen-Ländern aufgehalten hat, ein- oder ausgereist ist (180 Tage rückwärts gerechnet ab Kontrolldatum).

„Visumsfreie Drittstaatsangehörige (Art. 1 Abs. 2 i. V. m. der Anlage II der VO (EG) 539/2001) können sich gemäß Art. 20 Abs. 1 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) 562/2006 (Grenzkodex) bis zu 90 Tagen innerhalb letzten 180 Tagen (Bezugszeitraum) im Schengengebiet aufhalten, ohne dass sie eines Visums bedürfen.“ Zu den 90 Tagen eines legalen Aufenthalts werden alle Tage in einem Zeitraum von 180 Kalendertagen gezählt, an denen sich der Ausländer in Schengen-Ländern aufgehalten hat, ein- oder ausgereist ist (180 Tage rückwärts gerechnet ab Kontrolldatum).

Mitgliedsstaaten des Schengen-Abkommens:
Der Schengener Raum (Vereinigten Staaten Europa mit Ausnahme Vereinigte Königreich - UK und Irland) umfasst seit Dezember 2008 die folgenden Länder: Andorra (stellt kein Schengenvisa aus, nur teilweise Anwendung), Belgien, Bulgarien, Dänemark (mit Ausnahme von den Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, San Marino (stellt kein Schengenvisa aus, nur teilweise Anwendung), Schweden, Schweiz, Spanien, Österreich, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern (stellt kein Schengenvisa aus, nur teilweise Anwendung) 

Ausländer, die einen festen Wohnsitz in einem der EU-Länder haben, können ohne ein separates Visum nach Dänemark einreisen und sich dort maximal 90 Tage innerhalb eines Halbjahres, beginnend vom ersten Tag der Einreise, aufhalten. Voraussetzung ist immer ein gültiger Reisepass in Verbindung mit einem Aufenthaltstitel. Als Aufenthaltstitel zählen:

- Aufenthaltserlaubnis, auch befristet
- Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Mitgliedstaates der EWG
- Aufenthaltstitel als Karte 
- Niederlassungserlaubnis
- Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG
- Leave Order für Militärangehörige USA / GB

Diese Titel gelten anstelle eines Visums nur dann, wenn sie im Reisepass bzw. in Zusammenhang mit einem Reisepass als Blattvisum erteilt wurden oder als Karte ausgestellt sind.

Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis des Vereinigten Königreichts und Irland benötigen ein Schengenvisum, um nach Dänemark einreisen zu können.

Voraussetzung für die Einreise nach Dänemark ist ebenfalls, dass der Reisende über ausreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in das Herkunftsland hat.

Sollten Sie hier keine Antwort auf Ihre Fragen gefunden haben, wenden Sie sich bitte an uns oder an die Ihnen am nächsten liegende dänische Vertretung.

Unsere Informationen zu den Einreisebedingungen von Dänemark beziehen wir durch ständigen Kontakt zur dänischen Grenzpolizei. 

Über die konkreten Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes

Die Apostille

Was ist eigentlich eine Apostille und wofür brauchen Sie diese?

Eine Apostille ist eine Überbeglaubigung auf einem Dokument, welche bestätigt, dass die Unterschrift und die Eigenschaft, mit der das Dokument unterzeichnet wurde, echt sind.

Wozu benötigen Sie eine Apostille auf Ihrer Eheurkunde?
In den meisten Fällen verlangen die Ämter eine Apostille auf Ihrer Eheurkunde, damit Ihre Ehe anerkannt wird.
Wenn beide Ehepartner Deutsche sind, kann (muss aber nicht) das Amt die Ehe auch ohne Apostille anerkennen. Sollte einer der beiden Partner jedoch Migrationshintergrund haben oder kein Deutscher sein, wird eine Apostille unbedingt benötigt.

Apostille auf Scheidungs- oder Sterbeurkunde

Wenn Sie eine Scheidungs- oder Sterbeurkunde aus einem Nicht-EU-Land haben, welches aber dem Haager Apostilleabkommen (siehe unten) beigetreten ist, müssen Sie die Scheidungs- oder Sterbeurkunde apostillieren lassen.

Eine Apostille bekommen Sie in dem Justizministerium des ausstellenden Landes (in manchen Ländern ist dafür das Außenministerium zuständig). Bitte fragen Sie im Standesamt, welches das Dokument ausgestellt hat, nach, ggfl. können aber auch wir Ihnen behilflich sein.

Wichtig: Die Apostille muss auf dem Originaldokument angebracht sein, nicht auf der Übersetzung!

Offizielle Information des Dänischen Familienministerium zur Legalisation in Deutsch:
Rechtskraft und Legalisierung.pdf (212.00 KB) 

Offizielle Information des Dänischen Standesamtes zur Legalisation in Englisch
No appeal and legalization.pdf (234.53 KB)  

Länder, die das Apostilleabkommen unterschrieben haben:
http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.status&cid=41


Eventuelle Veränderungen sind immer auf der offizielle Webseite der Haager Konferenz abzurufen:
updated list of member states Startseite www.hcch.net.

 

Richtig legalisieren

Falls Sie eine Scheidung oder eine Sterbeurkunde aus einem Nicht-Eu-Land haben, muss diese entweder durch eine Apostille oder durch eine konsularische Legalisierung überbeglaubigt sein.

Wenn das Ursprungsland nicht dem Haager Apostilleabkommen angeschlossen ist (https://www.hcch.net/de/states/hcch-members) und nicht Australien, Kanada, Neuseeland, Türkei, USA, Mazedonien, Montenegro, Thailand, Hong Kong oder Macao ist, benötigen Sie eine Legalisierung auf Ihrer Scheidungs- oder Sterbeurkunde.

Sehr wichtig für die konsularische Legalisation:

1. Die Urkunde bzw. das Urteil muss im Original (auf dem Original) legalisiert werden! D.h., alle legalisierenden Stempel müssen auf dem Original angebracht sein.  

Die legalisierenden Stempel müssen nicht der Notar oder Übersetzer beglaubigen, sondern eindeutig die Unterschrift des Beamten (bzw. das Gericht), der die Urkunde ausgestellt hat.

2. Als erstes muss das Justizministerium (in manchen Ländern Innenministerium) die Unterschrift des Beamten, der die Urkunde ausgestellt hat mit Stempel und Unterschrift bestätigen.

3. Das Außenministerium bestätigt die Unterschrift des Justizministeriums.

4. Die dänische Botschaft im Ursprungsland bestätigt die Unterschrift des Beamten aus dem Außenministerium.

5.Erst jetzt das Dokument samt aller Stempel übersetzen lassen, durch einen beeidigten Übersetzer.

 

Übersetzungen

Sämtliche Urkunden und sonstige Schriftstücke, welche in fremder Sprache (nicht in Deutsch, Englisch oder Dänisch) verfasst sind, müssen in eine der drei genannten Sprachen übersetzt werden. Wir empfehlen Ihnen die Übersetzung ins Deutsche, damit Sie die Übersetzung auch bei Ihren späteren Amtsgängen in Deutschland benutzen können.
Die Übersetzungen sind grundsätzlich durch einen in der Bundesrepublik Deutschland oder aus einem anderen EU-Land öffentlich beeidigten oder ermächtigten Urkundenübersetzer fertigen zu lassen.

Einzige Ausnahme hiervon sind nach entsprechendem Abkommen ausgestellte, mehrsprachige internationale Urkunden, diese benötigen keine Übersetzung.

 

Anreise nach Dänemark

Sollten Sie nicht unser bequemes Premiumpaket gebucht haben, müssen Sie selbst zu Ihrem gewünschten Standesamt anreisen.

Um auf die Insel Ærø zu kommen, müssen Sie mit einer Autofähre die Ostsee teilweise überqueren. Die Fahrzeit dauert, abhängig vom Fährhafen, zwischen 60-75 Minuten.
Der nächstgelegenste Fährhafen von der deutschen Grenze liegt nur 55 km von ebendieser entfernt. Alternativ kann man auch vom Fährhafen Svendborg auf die Insel gelangen, dieser liegt etwa 195 km von der deutschen Grenze entfernt. 

Die Anreise mit einem eigenen Auto ist kostengünstiger als jede andere Reisemöglichkeit.
Eine bequeme Alternative ist jedoch unseren Premiumpaket mit Transfer aus Hamburg, bei dem der Transfer nach Ærø und zurück und eine Übernachtung im Hotel*** für 2 Personen und selbstverständlich die Trauung inklusive sind.
Hier finden Sie mehr Informationen!


Die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmittel
  nach Ærø: Die Anreise zum Fährhafen ist leider sehr kompliziert, eine direkte Anreise mit dem Zug oder Bus ist leider nicht möglich. Man kann auch nicht nur mit dem Flugzeug anreisen, da es keinen Flughafen in der Nähe des Fährhafens gibt.
Die Anreise ist bis Flensburg in Deutschland bzw. bis Sønderborg oder Svendborg in Dänemark möglich. Aus Flensburg zum Fährhafen muss man entweder mit dem Taxi für 100 € einfache Fahrt, oder mit dem Bus nach Sønderborg fahren, weiter mit dem nächsten selten fahrenden Bus bzw. mit Taxi für minimum 50 €, einfacher Weg zum Fährhafen. Dann kommen die Fährkosten für 2 Fußgänger (Nebensaison 22 €; Hauptsaison 60 €) dazu. Aber auch auf der Insel müssen Sie zum Standesamt und zu Ihrer Unterkunft kommen, leider haben wir zurzeit kein Taxi auf der Insel. Falls Sie die Mittagsfähre nehmen und mit dem Bus die 17 km Entfernung/35 min. Fahrt zum Standesamt fahren wollen, schaffen Sie leider nicht mehr zur Voranmeldung beim Standesamt rechtzeitig anzukommen, da der Bus zu der Mittagsfähre zum Rathaus erst nachdem das Standesamt bereits geschlossen ist, ankommt. Dementsprechend müssen Sie entweder die Fährverbindung in der Früh nehmen, oder noch einen Tag früher anreisen und eine Nacht mehr auf der Insel übernachten. Wirtschaftlicher und viel bequemer ist es, unser Premiumpaket mit Transfer ab Hamburg in Anspruch zu nehmen.

Achtung: In der Hochsaison steigen die Fährpreise um das Dreifache. Auch Übernachtungen kosten in dieser Zeit mehr, was für ein beliebtes Urlaubsland wie Dänemark aber normal ist.

 

Gleichgeschlechtliche Ehen

Gleichgeschlechtliche Ehen sind seit dem 15.06.2012 zu den selben Bedingungen möglich wie auch für heterosexuelle Paare.
Dementsprechend müssen gleichgeschlechtliche Paare dieselben Dokumente vorweisen, wie es auch heterosexuelle Paare müssten.

Mehr Informationen zur gleichgeschlechtlichen Ehe finden Sie hier:
https://www.lsvd.de/recht/ratgeber/ehe.html

#ehefüralle

 

Heiraten im Ausland - Broschüre

Damit Sie auch die Rechtsfolgen Ihrer Eheschließung im Ausland wissen, haben wir eine
Zusammenstellung aus gültigen Gesetzen und Regelungen vorbereitet. 

Sollte Ihnen diese Informationen nicht ausreichen, dann beauftragen Sie uns mit Ihrer 
Eheschließung in Dänemark, unsere Kunden bekommen nach Vertragsabschluss mit uns 
ausreichende Informationen bezüglich alle Situationen und Amtsgänge. 

Wirksamkeit der Ehe

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn im 
Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen

(z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Verlobte nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen 
und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten 
hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde. Die „Registrierung“ einer im Ausland

geschlossenen Ehe ist durch das deutsche Recht nicht vorgeschrieben. 
Deutsche Staatsangehörige sind dementsprechend nicht verpflichtet, beim zuständigen 
Standesamt einen Antrag auf Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im 

Eheregister zu stellen. Es ist daher möglich, dass jemand - obwohl dies nicht anhand der 
deutschen Personenstandsregister feststellbar ist - dennoch wirksam verheiratet ist. Eine 
weitere Eheschließung wäre daher mit dem Makel der "Bigamie" behaftet und kann somit 
jederzeit - auf Antrag eines der drei Ehegatten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde 
aufgehoben / zu Nichtig erklärt werden.

http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/Eheschliessung/seite__wirksamkeit.html

Anerkennung ausländischer Heiratsurkunden - Info Auswärtiges Amtes

Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische Heiratsurkunde. 
In manchen Staaten (z.B. USA, Kanada u.a.) wird den Eheleuten nach der Trauung lediglich 
eine Bescheinigung (oder eine "verkürzte Heiratsurkunde") ausgehändigt. Die Eheschließung 
muss anschließend noch bei der zuständigen Behörde registriert werden, damit eine 
Heiratsurkunde in Form eines vollständigen Registerauszugs bei der Notwendigkeit ausgestellt
werden kann. Nähere Hinweise hierzu finden Sie in den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts 
(vgl. Eheschließungsbestimmungen).
Ausländische Heiratsurkunden werden von den inländischen Behörden oder Gerichten oftmals 
nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren 
festgestellt worden ist. Hierzu sind eine Reihe international üblicher Verfahrensregeln entwickelt 
worden, die unter dem Stichwort "Internationaler Urkundenverkehr" dargestellt werden.

http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/Eheschliessung/__Eheschliessung__Allgemein.html  
http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/Eheschliessung/seite__ausl__heiratsurk.html

Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische 
Heiratsurkunde 
mit Apostille oder Legalisierung

"Eheschliessung mit Auslandsbezug" Auszüge von dem deutschen Auswärtigen Amt
Anerkennung der Eheschließung in Deutschland

  
Grundsätzlich gilt, dass Ihre im Ausland geschlossene Ehe auch in Deutschland als 

wirksam angesehen wird, wenn bei Ihrer Trauung im Ausland die dort geltenden 

gesetzlichen Formvorschriften eingehalten worden sind. 

Zusätzlich müssen bei beiden Verlobten die üblichen Voraussetzungen (z.B. Ledigkeit, 
Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad u.ä.m.) erfüllt sein.

Ein bestimmtes Verfahren für die förmliche Anerkennung von im Ausland geschlossenen 
Ehen gibt es in Deutschland nicht. Sie können (müssen aber nicht) jedoch bei dem für Sie zuständigen Standesamt einen Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs stellen. Deutsche 
Staatsangehörige sind jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Auch 
besteht keine Verpflichtung, den Namen nach der Eheschließung zu ändern. Alle weiteren 
Einzelheiten können unsere Kunden mit uns nach Vertragsabschluss besprechen. Ihre 
Eheschließung in Dänemark wird aber auch ohne einen solchen Antrag bei den deutschen 
Standesamt durch die deutschen Behörden anerkannt sein.  

 

Homo-Ehe 

Weltweit (Infografik): http://www.handelsblatt.com/infografiken/infografik-homo-ehe-was-gilt-wo-in-der-welt/8260982.html

 
Alle Länder, in denen gleichgeschlechtliche Ehen erlaubt sind (derzeit in EU: Belgien, 
Dänemark, Island, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden und Spanien), 
erkennen auch eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften an, die in anderen Ländern

eingegangen wurden. 


Wenn Sie in einem anderen Land eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen haben, stehen 
Ihnen in den Ländern, die zwar gleichgeschlechtliche Ehen nicht erlauben, aber eine Art der

eingetragenen Partnerschaft eingeführt haben, dieselben Rechte zu wie eingetragenen Partnern.


Ist Ihr Partner Staatsangehöriger eines EU-Landes oder 
kein Staatsangehöriger eines 
EU-Landes
 und wirtschaftlich von Ihnen abhängig, muss er bei den Behörden des Landes, in 
das Sie ziehen, das Aufenthaltsrecht bzw. Aufenthaltserlaubnis beantragen, mehr Information 
dazu nur unseren Kunden gewährt wird. 


Steuerrechtliche Anerkennung nach den Heirat Dänemark. 
Eine internationale Eheurkunde, die Sie in Dänemark bei der Heirat bekommen haben, 

ist genauso in Deutschland und in dem gesamten EU rechtlich und steuerlich ab den 

Datum der Eheschließung gültig, wie es auch eine deutsche Eheurkunde ist. In den 

meisten Fällen muss die Urkunde mit Apostille überbeglaubigt sein.


Namensänderung bei der Eheschließung in Dänemark.

Bei der Heirat in Dänemark können die Eheleute nicht mehr die Namen der Ehepartner

annehmen (bereits seit 01.04.2006), dies wird nach der Heirat in Deutschland bzw. in der 
Botschaft des Landes, wo der Partner seinen Aufenthaltserlaubnis hat, oder in seinem 
Heimatland erledigt. 

 

Mehr Informationen diesbezüglich bekommen unsere Kunden nach Vertrag Abschluss.  

 

Sehr häufig bzw. fast immer wird auch eine Überbeglaubigung (Apostille bzw. Legalisation) der ausländischen Heiratsurkunde verlangt

Es wird empfohlen, sich vor Eheschließung entsprechend zu erkundigen und ggf. vor Ort eine

Überbeglaubigung zu veranlassen, weil spätere Überbeglaubigungen – gerade bei

Touristeneheschließungen – oft nur schwer zu bekommen sind. In jedem Fall sollte man sich

eine Heiratsurkunde bei Eheschließung aushändigen lassen, auch wenn eventuelle 

Überbeglaubigungen, die parallel veranlasst werden sollten, längere Zeit in Anspruch nehmen.

Gleiches gilt für den ggf. erforderlichen Ehevertrag.

 

Das Eherecht
Als sehr informative Platform für Internationale Ehen empfehlen wir Webseite "Paare in Europa" in 27 Sprachen die verständlich erklärt, Welches Recht ist unter verschiedenen Konstellationen anwendbar.

Im Ausland geschlossene Ehe, die noch nicht in DE eingetragen wurde:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Im-Ausland-geschlossene-Ehe-die-noch-nicht-in-DE-eingetragen-wurde__f30022.html
"- Ist das Paar nach deutschem Recht verheiratet, wenn die Trauung im Ausland durch einen deutschen oder ausländischen Standesbeamten erfolgte, aber das Paar die Eheschließung in DE danach nicht anerkennen ließ?

- Ja. Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist es für die Wirksamkeit der Eheschließung im Ausland 

ausreichend, wenn die am Ort der Trauung geltenden Formvorschriften über die Eheschließung

 eingehalten werden, im Übrigen müssen die Verlobten die materiellen 

Eheschließungsvoraussetzungen nach den §§ 1303 bis 1309 BGB - also insbesondere

 Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad - oder sonst nach den 

Vorschriften des jeweiligen Heimatrechts, erfüllen. Deutsche Staatsangehörige sind auch 

nicht verpflichtet, einen Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs zu stellen oder ihren 
Namen 
nach der Eheschließung zu ändern. Es ist daher möglich, dass jemand - obwohl dies

 nicht anhand der deutschen Personenstandsbücher feststellbar ist - dennoch wirksam 

verheiratet ist. Eine Anerkennung durch die deutschen Behörden ist nicht notwendig, 
es reicht 
die Anerkennung durch das Gesetz. 

 

Selbstverständlich werden auch homosexuelle Ehen aus Dänemark in Deutschland und u.a. in Belgien, Niederlanden, Spanien, Portugal, Schweden, Island, Frankreich, Schweiz, USA (in manchen Staaten) anerkannt. 

Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische 
Heiratsurkunde 
mit Legalisierung 
oder Apostille. 
- Wie lange hat man nach der Eheschließung im Ausland Zeit, diese in DE anerkennen zu lassen?
- Unbegrenzt, da ein offizieller Anerkennungsakt gar nicht vorgeschrieben ist.

- Ist eine Scheidung nötig, falls die Partner andere Partner ehelichen möchten - und wenn 

ja, nach welchem Recht?

- Auch ohne förmliche Anerkennung der Eheschließung liegt eine wirksame Ehe vor. Wenn 

einer der Ehegatten erneut heiraten will, muss er sich in der Tat erst scheiden lassen, 

andernfalls liegt eine nach § 1306 unzulässige Doppelehe vor. Die Scheidung ist gemäß 

Art. 14 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 in der Regel nach dem Recht des Staates, dem beide 

angehören, oder in dem sie ihren (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt hatten, hilfsweise nach 

dem Recht des Staates, mit dem sie sonst am engsten verbunden sind, zu vollziehen.


Erst durch die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe (ebenso wie durch eine Eheschließung in Deutschland) können Sie Ihren Familienstand als verheiratet nach außen hin beweisen. Wenn Sie allerdings eine im Ausland rechtsgültige Ehe z. B. im September 

2008 schließen und diese Eheschließung dann im nächsten Jahr in Deutschland 

„legitimieren“ lassen, wirkt der Zeitpunkt der Eheschließung natürlich auf den September 

2008 zurück. Die Rechte und Pflichten aus der ehelichen Gemeinschaft entstehen ja bereits 

mit der Eheschließung im Ausland und deren Anerkennung durch das Gesetz.


Wenn Sie diese Rückwirkung im Rechtsverkehr nach außen hin nicht wollen, müssten Sie 

also in der Weise vorgehen, dass Sie nicht die geschlossene Ehe beurkunden lassen, 

sondern mit eigenem Aufgebot in Deutschland neu heiraten, nach den Vorschriften der 

  • §1310ff. BGB. Eine Zweitheirat mit demselben Partner ist zulässig.


Wenn der Staat, in dem Sie heiraten wollen, die Namensänderung bei der Eheschließung 

von den Formvorschriften her vorsieht bzw. zulässt, können Sie bereits zu diesem Zeitpunkt 

eine Namenswahl vornehmen. Aber auch dann dürfen Sie Ihren Namen in Deutschland erst 

führen, wenn Ihre Erklärungen nachträglich in Deutschland öffentlich beglaubigt werden. Dies 

ergibt sich aus § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB.

 

Der Ehevertrag
Einen Vertrag für die eigene Ehe zu schließen gilt als sehr unromantisch. Schließlich geht 

es 

doch auch um Vertrauen und wenn man sich gegenseitig vertraut, braucht man keinen 

Ehevertrag. Der Alltag zeigt jedoch, dass in vielen Fällen ein Ehevertrag die bessere 

Alternative gewesen wäre und dies nicht nur für den Fall einer möglichen Scheidung. 

In erster Linie regelt der Ehevertrag individuelle Vermögensfragen im "Bund fürs Leben". 

 

Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während der Ehe geschlossen werden


Bei einer sogenannter binationalen Hochzeit im Ausland muss sich das Paar über die

 rechtlichen Folgen der Eheschließung im klaren sein, dass also ggf. das ausländische 

Familienrecht  zur Anwendung kommt, und zwar u.U. auch dann, wenn das Paar später in 

Deutschland lebt. 

Häufig wird das von den Eheleuten aber überhaupt nicht gewünscht. Abhilfe kann hier ggf. 

ein Ehevertrag schaffen, in welchem das deutsche Recht vereinbart wird. Bei der Trauung 

in Dänemark können Sie der Ehevertrag nur in Deutschland bzw. im Land, wo Sie nach der 

Trauung zusammenleben werden, abschließen.


Die Folgen einer Eheschließung ergeben sich aus dem deutschen Recht, falls beide 

Ehegatten die deutsche Staatsbürgerschaft haben. Haben beide Ehegatten dieselbe 

andere Staatsangehörigkeit, so gilt dieses Heimatrecht. 

Haben z.B. beide Ehegatten die türkische Staatsangehörigkeit, so gilt türkisches Eherecht. 

Haben beide Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten, dann gilt das Recht des 

Aufenthaltslandes bzw. des Landes des letzten gemeinsamen Aufenthaltes. Lebt das 

Ehepaar in Deutschland, gilt also deutsches Recht. So sind die Regelungen in 

Deutschland. 

 

Es kann aber vorkommen, dass ein ausländischer Staat immer seine eigenen Gesetze 

anwendet, egal welche Staatsangehörigkeit die Eheleute haben. Darum kann es z.B. 

passieren, dass ein Gericht in den USA amerikanisches Recht anwendet, obwohl beide 

Ehegatten Deutsche sind.

Es kann also sinnvoll sein, in einem Ehevertrag zu regeln, welches Recht eigentlich gilt. 

Eine solche Regelung ist insbesondere in folgenden Fällen zu empfehlen: 

- bei Ehegatten mit verschiedener Staatsangehörigkeit
- bei deutschen Ehegatten, die im Ausland leben.

 

In der Regel sollte aufgrund der Komplexität der rechtlichen Materie der Vertrag durch 

einen Rechtsanwalt oder Notar entworfen werden. Da er weitreichende persönliche und 

wirtschaftliche Regelungen enthält, ist es gesetzlich zudem vorgeschrieben, den Vertrag 

notariell beurkunden zu lassen.

 

Es ist sinnvoll, zunächst zu überlegen, was in dem Ehevertrag geregelt werden soll. Dann 

kann mit einem Rechtsanwalt oder Notar besprochen werden, welche Regelungen auf 

welche Weise getroffen werden können und was diese für Folgen haben können. In der 

Regel entwirft anschließend der Rechtsanwalt oder Notar den Ehevertrag und legt den 

Entwurf den Ehepartnern vor. Die Regelungen des Vertragsentwurfs sollten beide Ehepartner 

nochmals genau miteinander durchsprechen und eventuelle Unklarheiten mit dem Rechtsanwalt 

oder Notar beraten. Eventuelle Änderungswünsche werden anschließend in 

den Vertrag aufgenommen. Ist der Ehevertrag schließlich zur Zufriedenheit der Ehepartner 

formuliert, muss ein Notar diesen anschließend beurkunden. Dabei ist der Notar verpflichtet, 

jede von den Ehepartnern gewünschte Vereinbarung auf ihre Vor- und Nachteile zu prüfen.

 

Für die Deutsche, die im Ausland Ihren ständigen Wohnsitz haben, bei den Namensänderung 

nach der Eheschließung bzw. für Familienbuch ist das Auslandsstandesamt, das 

Standesamt I in Berlin zuständig. Ansonsten sind auch diese Bürger nicht verpflichtet, 

irgendwelchen deutschen Behörden ihren geänderten Familienstand u.a. anzumelden, 

evtl. 

den Behörden des Landes, wo sie den Wohnsitz haben. 


Auslandsstandesamt
http://www.berlin.de/labo/buergerdienste/standesamt-i-in-berlin/

Standesamt I in Berlin
Schönstedtstraße 5 

13357 Berlin
Tel: 030 90 269-5000, Fax: 030 90 269-5245 

E-Mail:  Info.Stand1@labo.berlin.de
Aufgaben u.a. http://www.berlin.de/labo/buergerdienste/standesamt-i-in-berlin/dienstleistungen/service.213842.php 
- Ausstellung von Bescheinigungen über die Entgegennahme und Wirkungen von Erklärungen

 zur Namensführung von Ehegatten, die im Ausland geheiratet haben

- Anlegung und Fortführung von Familienbüchern
Sollten Sie die Absicht haben, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Ehe zu schließen, 

ist Folgendes zu beachten:

- Aus deutscher Sicht ist für die Wirksamkeit der Eheschließung – zumindest wenn einer der 

Verlobten Deutscher ist 

– die Ortsform maßgeblich. Über im Ausland vorzulegende Unterlagen kann keine Aussage 

getroffen werden, da dies vom Staat zu Staat verschieden ist. Oft wird ein Ehefähigkeitszeugnis 

(s.u.) verlangt.

Nach Eheschließung ist in einigen Ländern eine staatliche Registrierung erforderlich, häufig 

wenn die Ehe in religiöser Form geschlossen wurde. Sie sollten sich in dem betreffenden Land 

(ggf. beim Konsulat) über die Modalitäten informieren. 

Als Nachweis in Deutschland wird regelmäßig eine staatliche Heiratsurkunde vorzulegen sein. Bei islamrechtlichen Eheschließungen in arabischen Ländern kann ferner die Vorlage des 

Ehevertrages erforderlich sein (z.B. Libanon).

 

Serviceseite für Deutsche Staatsangehörige im Ausland

Information zur Verfügung gestellt vom Auswärtiges Amt Deutschland.

Beantragung „Verfahren für die förmliche Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehe“:
http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/05/download/Urkunden__Auslaendische__oeffentliche__inDeutschland,property=Daten.pdf

(1) Das Familienbuch ist außer im Falle des § 12 auf mündlichen oder schriftlichen Antrag 

anzulegen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn 

  1. die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen worden und ein 

Ehegatte oder der Antragsteller Deutscher ist; (Anm. Speedheirat: Das zuständige Standesamt 

sendet die Eheurkunde mit Apostille an das Standesamt I in Berlin: Auslandsstandesamt): http://www.berlin.de/standesamt1/aufgaben/index.html


Nach der Eheschließung im Ausland kann für Deutsche auf Antrag ein elektronisches Familienbuch angelegt werden. 

In gewöhnlichen Papierform wird Familienbuch in Deutschland seit 01.01.2009 nicht mehr geführt.

Für diesen Antrag benötigen Sie je nach das Land der Eheschließung die ausländische Heiratsurkunde mit einem 

Legalisationsvermerk Apostille* oder durch die jeweilige deutsche Botschaft, ggf. eine deutsche Übersetzung. Bitte 

beachten Sie, dass die Übersetzung von einem in Deutschland beeidigten Übersetzer angefertigt sein muss.

Für Staaten, die Haager Überabkommen über Apostille unterschrieben haben wird statt des Legalisationsvermerks 

von der zuständigen ausländischen Behörde eine Apostille angebracht. (Anm. West Areal: Es wird in Deutschland 

fast immer von Behörden eine Apostille für die ausländischen Eheurkunden verlangt)

Welche weiteren Unterlagen Sie zur Antragstellung benötigen, erfragen Sie bitte vorab telefonisch oder persönlich. 
Die Bearbeitungsgebühr für die Anlegung des Familienbuches beträgt 33 Euro. Dazu kommen noch Gebühren für 
Namenserklärungen und die Urkundenausstellung.
Aufnahme von Namenserklärungen nach Eheschließungen während des Bestehens der Ehe, z. B. Ehenamens-, 
Rechtswahl- sowie Hinzufügungserklärungen.
Bitte erkundigen Sie sich vorher über die nötigen Unterlagen und bedenken Sie, dass in vielen Fällen beide Ehegatten 
persönlich vorsprechen müssen.

Informationen zur Namensführung in der Ehe

http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/namensfuehrung_ehe.html

Hinweise zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung im Ausland nach dem 31.03.1994
Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 des 
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB).
Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. 
Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird.
Sollte bei Eheschließung im Ausland eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben worden sein, ist 
diese unter Umständen für den deutschen Rechtsbereich bereits wirksam, wenn die Erklärung deutschem Recht 
entspricht und sich alle beteiligten Rechte (Heimatrechte beider Ehegatten, Recht am Ort der Eheschließung) 
insoweit entsprechen. Aufgrund der Vielzahl aller denkbaren Konstellationen kann an dieser Stelle nicht auf 
Einzelheiten eingegangen werden. Ggf. empfiehlt sich eine Nachfrage bei der zuständigen deutschen 
Auslandsvertretung, beim Wohnsitzstandesamt bzw. beim Standesamt I in Berlin.

Für den ausländischen Ehegatten akzeptiert das deutsche Recht die Änderung der Namensführung in Folge 
der Eheschließung nach seinem Heimatrecht. Eine Namenserklärung deutschen Behörden gegenüber ist nicht 
notwendig, es sei denn eine – vom Heimatrecht abweichende – Namensführung nach deutschem Recht wird 
gewünscht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Namenserklärung nach deutschem Recht allein 
auf den deutschen Rechtsbereich beschränkt ist und diese von ausländischen Behörden meist nicht akzeptiert 
wird. Man schafft damit eine sog. "hinkende" Namensführung, die oft von praktischen Schwierigkeiten begleitet 
wird (z.B. keine Änderung des ausländischen Passes).

Sofern eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Erklärung zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung 
im Ausland nicht abgegeben werden konnte bzw. nicht abgegeben worden ist, kann die Namensführung in der Ehe 
nachträglich aufgrund deutscher Rechtsvorschriften bestimmt werden. Eine Frist hierfür besteht nicht.

Nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB können Ehegatten ihre Namensführung in der Ehe wählen nach dem Heimatrecht eines 
Ehegatten (auch nach dem ausländischen) oder nach deutschem Recht, wenn zumindest ein Ehegatte seinen 
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Nach deutschem Recht kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens 
geführte Name der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmt werden. Gesetzlich nicht vorgesehen ist es 
dagegen, einen aus beiden Familiennamen der Ehegatten zusammengesetzten Namen zum Ehenamen zu 
bestimmen.

Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem 
Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten 
Namen voranstellen oder anfügen. Besteht der Ehename aus mehreren Namen, ist eine Hinzufügung nicht möglich. 
Besteht dagegen der hinzuzufügende Familienname aus mehreren Namen, kann nur ein beliebiger Teil hinzugefügt 
werden.

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten bewirkt keine Namensänderung. Sofern die 
Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geburtsname oder früherer Ehename, wenn dieser im Zeitpunkt 
der Abgabe der Namenserklärung geführt worden ist) gewünscht wird, ist eine gesonderte Erklärung hierüber abzugeben.

Die Möglichkeiten der Voranstellung bzw. Hinzufügung nach Auflösung der Ehe entsprechen den obigen Ausführungen.
Bei Wahl des ausländischen Heimatrechts eines Ehegatten bestimmt dieses Recht die Möglichkeiten der Namensführung. 

Das gewählte Recht ist auch für namensrechtliche Änderungen, die im Zusammenhang mit dem Ehenamen stehen, 
maßgeblich (z.B. namensrechtliche Folgen einer Scheidung).

Um die Flexibilität des deutschen Namensrechts ausschöpfen zu können, wird empfohlen, das deutsche Namensrecht 
zu wählen, insbesondere wenn sich der Familienname des ausländischen Ehegatten nicht ändert und das gewünschte 
Ergebnis nach beiden Heimatrechten möglich ist. Bei späteren Änderungen (z.B. spätere Hinzufügung eines früheren
 Namens) ist dann allein das deutsche Recht anzuwenden.

Sofern ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name auf gemeinsame Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Namenserklärung ist öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden. Im Inland sind die Standesämter für die 
Aufnahme von Namenserklärungen zuständig. Bei Aufenthalt im Ausland sollte die Namenserklärung bei der 
zuständigen deutschen Auslandsvertretung (auch einem Honorarkonsul) aufgenommen werden. Ist dies nicht 
möglich, könnte auch eine öffentliche Beglaubigung durch einen örtlichen Notar in Betracht kommen. In diesem 
Fall wenden Sie sich bitte vorher an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zur Abstimmung der Verfahrensweise.

Die Namenserklärung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen wirksam durch Zugang beim zuständigen 
Standesbeamten. Dies ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin, wenn ein Familienbuch für die im 
Ausland geschlossene Ehe nicht angelegt worden ist. Das Standesamt I in Berlin erteilt über die wirksame 
Entgegennahme der Namenserklärung eine Bescheinigung.

Für die Bearbeitung der Angelegenheit benötigt das Standesamt I in Berlin in der Regel folgende Unterlagen 
(ggf. mit deutscher Übersetzung): Heiratsurkunde (durch die staatliche Registerbehörde ausgestellt)
- Nachweise über die Staatsangehörigkeit, insbesondere Reisepässe/Identitätskarten
- Geburtsurkunden von Kindern, die von der Namenserklärung betroffen sind
- ggf. Nachweise über die Auflösung aller Vorehen (rechtskräftiges Scheidungsurteil) bei Wiederannahme 
eines früheren Namens
- ggf. Anerkennungsbescheid bei einer ausländischen Ehescheidung bei Wiederannahme eines früheren Namens
- ggf. Nachweise über abweichende Namensführungen
Das Standesamt I in Berlin ist bemüht, Ihren Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten. In Einzelfällen 
lässt sich eine mehrwöchige/mehrmonatige Bearbeitungszeit leider nicht vermeiden, da auch Postlaufzeiten
von und nach dem Ausland und etwaige Bearbeitungszeiten anderer Stellen (z.B. Anerkennung ausländischer 
Scheidungsurteile) zu berücksichtigen sind.

© Standesamt I in Berlin
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Familienbuch

Ein Familienbuch als Buch in Papier gibt es in Deutschland seit 01.01.2009 nicht mehr. 

Alle standesamtlichen Eintragungen sind seitdem nur in elektronisches Form vorhanden, 
aber Sie können jeder Zeit einen Auszug davon verlangen und bekommen.

Es gibt kein Pflicht, ein Familienbucht in deutschem Standesamt einzulegen.

Anlegung eines Familienbuches auf Antrag
Sofern eine Ehe außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde, kann hierfür die Anlegung eines Familienbuches beantragt werden. Dies gilt auch für Ehen, die nach dem 31.12.1957 vor einem Standesbeamten in der damaligen DDR geschlossen worden sind.
Antragsberechtigt sind die Ehegatten, die Eltern der Ehegatten und die in das Familienbuch einzutragenden Kinder.
Zulässig ist der Antrag jedoch nur, wenn einer der Ehegatten oder der Antragsteller Deutscher ist, als diesem 
Personenkreis gleichgestellt gilt oder staatenlos ist.

Zuständigkeit für die Anlegung des Familienbuches:
* bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten in Deutschland:
- Wohnsitzstandesamt
* bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten im Ausland:
- Standesamt I in Berlin
* besteht kein gemeinsamer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt:
- Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten während des Bestehens der Ehe
* sofern nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat:
- Eheschließungsstandesamt bei Eheschließung im Inland oder Standesamt I in Berlin bei Eheschließung im Ausland
* bei Auflösung der Ehe durch Tod:
- Standesamt des Wohnsitzes des überlebenden Ehegatten
* bei Auflösung der Ehe durch Scheidung:
- Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten während des Bestehens der Ehe

Hinweis
Das ab dem 01.01.2009 geltende Recht sieht die Anlegung eines Familienbuches nicht mehr vor. Als Ersatz für seine Funktion als Personenstandsnachweis bei im Ausland geschlossener Ehe tritt die Möglichkeit, diese Ehe im Eheregister eintragen zu lassen.

http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/fambuch_unterlagen.html

 

 


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Leider auch das kommt manchmal vor: 

Die Scheidung und Auslandsbezug

Leider nicht nur die Eheschließung mit einem ausländischen Partner ist schwieriger, auch eine eventuelle Ehescheidung. 

In Deutschland wird mittlerweile mehr als jede dritte Ehe geschieden. 
Haben die Partner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, stellt sich bei einer Ehescheidung die Frage nach dem 
anzuwendenden Recht. Welches Recht bei einer Ehescheidung zur Anwendung kommt, wird im Allgemeinen durch die 
Vorschriften des internationalen Privatrechts geregelt. Grundvoraussetzung ist aber selbstverständlich, dass die Ehe 
wirksam geschlossen wurde, dies ist im Zweifel vorab zu klären. Bevor ein Scheidungsantrag eingereicht wird, ist zunächst  die Frage der internationalen Zuständigkeit zu klären, also die Frage, ob die Ehe überhaupt vor einem deutschen Familiengericht geschieden werden kann. 

Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist die Internationale Zuständigkeit durch die „Verordnung Brüssel IIa“ 
(EG-Verordnung Nr. 2201/2003) geregelt, die zum 01.03.2005 in Kraft getreten ist. Diese leitet auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab (also, bei der Scheidungen gilt immer der Wohnsirtprinzip). Hier stehen mehrere Zuständigkeitsgründe zur Verfügung. Danach ist z. B. das Gericht des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der gewöhnliche Aufenthalt beider Eheleute liegt oder in dessen Hoheitsgebiete beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer der Eheleute dort noch lebt, ggf. kann auch das Gericht zuständig sein, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner lebt. Es kann sich also ergeben, dass sowohl ein deutsches als auch ein ausländisches Gericht für die Ehescheidung zuständig sind.

Wenn der ausländische Ehepartner bereits im Ausland die Ehescheidung beantragt hat, dann kommt es häufig zu 
Schwierigkeiten, denn das zuerst angerufene Gericht ist in der Regel vorrangig zuständig, generell sind die 
Zuständigkeitsfragen sehr kompliziert.

Bei nicht EU-Staaten richtet sich die Zuständigkeit nach § 606a ZPO. Deutsche Familiengerichte sind somit dann zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung Deutscher war. Besitzt aber keine der Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit, ist ein deutsches Familiengericht dann zuständig, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte wird bei Ausländerscheidungen auch dann bejaht, wenn ein Ehegatte in Deutschland lebt und anzunehmen ist, dass die Scheidung in den Heimatstaaten beider Parteien anerkannt wird.

Wenn die internationale Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts bejaht werden kann, stellt sich im Anschluss die Frage, ob ausländisches oder deutsches Scheidungsrecht anzuwenden ist, hier gilt Art. 17 des Einführungsgesetzes des 
Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB), des internationalen Privatrechts. Danach gilt meistens folgendes: Besitzen beide Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit, ist das Scheidungsrecht des entsprechenden Staates anwendbar. Wenn die Eheleute aber unterschiedlicher Nationalität sind, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Eheleute ihren gemeinsamen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten - falls einer der Ehegatten dort noch lebt. Das deutsches Recht auch dann ist anzuwenden, wenn einer der Ehegatten Deutscher ist und die Scheidung sonst nicht möglich wäre.